Beim Thema AfA gibt es unterschiedliche Ansichten von Finanzverwaltung und Gerichten. Und neue Möglichkeiten. Wer Immobilien vermietet oder gewerblich nutzt, kann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes steuerlich abschreiben. Gesetzgeber und Finanzverwaltung sehen für diese Regelabschreibung abhängig von der Nutzungsart und dem Zeitpunkt der Fertigstellung oder des rechtswirksamen Abschlusses eines obligatorischen Kaufvertrags typisierte Abschreibungssätze (AfA-Sätze) vor.
Überblick: AfA-Sätze und Express-Abschreibungsmöglichkeiten
Diese betragen entweder zwei Prozent pro Jahr für ältere Gebäude mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren (Fertigstellung vor dem 1.1.2023) oder drei Prozent für neuere Gebäude (Fertigstellung nach dem 31.12.2022) mit einer Nutzungsdauer von 33 Jahren. Für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 fertiggestellt wurden, beträgt der AfA-Satz 2,5 Prozent (40 Jahre Nutzungsdauer). Die vorgegebenen AfA-Sätze gelten dabei auch für erworbene Bestandsimmobilien, una...
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