Mit § 88c AO werden die Voraussetzungen geschaffen, um durch die Analyse von kapitalmarktbezogenen Steuergestaltungen, die den Finanzbehörden bekannt geworden sind, missbräuchliche modellhafte Steuergestaltungen zielgerichtet aufdecken zu können. Den örtlichen Finanzbehörden dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die auf Steuergestaltungen im Zusammenhang mit der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuern hindeuten, die auf die Erlangung unrechtmäßiger Steuervorteile mit erheblicher Bedeutung abzielen, werden dem BZSt übermittelt (§ 88c Abs. 1 AO). Das BZSt speichert die ihm von den Finanzbehörden übermittelten Informationen, analysiert diese im Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle und gibt die Ergebnisse an die für die Verwaltung der Kapitalertragsteuer zuständigen Finanzbehörden weiter.

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