24 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle entdeckt
Dies berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/6734) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.
In Deutschland sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen i. S. d. §§ 138d ff. AO dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitzuteilen. Das BZSt hat dem BMF laut Bundesregierung inzwischen Informationen über 24 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle übermittelt, bei denen rechtspolitischer Handlungsbedarf identifiziert worden ist. Diesen Steuergestaltungsmodellen würden insgesamt 4.268 einzelne Mitteilungen zugrunde liegen.
Die im Zusammenhang mit der Einführung der Mitteilungspflichten entstandenen Kosten werden mit 44,5 Mio. EUR angegeben.
Keine Änderungen bei den Mitteilungspflichten zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen geplant
Die verwaltungsintern geschaffenen Prozesse zur Auswertung grenzüberschreitender Steuergestaltungen hätten sich als effektiv erwiesen. Eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen in den § 138j AO und § 21a FVG sei gegenwärtig nicht vorgesehen.
Ausweitung auf innerstaatliche Steuergestaltungen
Die Koalitionsfraktionen haben vereinbart, die Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf rein innerstaatliche Steuergestaltungen auszuweiten und die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen in der 20. Legislaturperiode zu schaffen.
Parallel findet nach Angaben der Bundesregierung auf EU-Ebene eine Evaluation der die Mitteilungspflicht auslösenden Hallmarks (Kennzeichen) statt. Ob und wann diese in einen Rechtsetzungsakt auf EU-Ebene führen werden, die eine Änderung des nationalen Rechts auslösen würde, sei nicht absehbar.
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