Leitsatz

Dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH darf nur in Ausnahmefällen eine Umsatztantieme zugesagt werden. Diese muss vertraglich fixiert und zeitlich sowie betragsmäßig begrenzt werden. Eine Begrenzung durch von dritter Seite bestimmte Faktoren reicht nicht aus. Genügt die Umsatztantieme dem nicht, führt sie auch dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn sie nach Ablauf der Gründungsphase durch eine Gewinntantieme ersetzt wird und es bis dahin nicht zu einer Gewinnabsaugung kommt.

 

Sachverhalt

Eine GmbH gewährte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Gründungsjahr neben dem Festgehalt eine Umsatztantieme, "solange die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH sich nicht verschlechtern". Die Tantieme betrug 5 % des Umsatzes, "soweit der Gewinn abzüglich der Mindestverzinsung des Stammkapitals ausreicht". Die Tantiemeregelung sollte widerrufen werden können, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern sollten. Eineinhalb Jahre nach der Gründung wurde die Umsatztantieme durch eine Gewinntantieme ersetzt.

Das Finanzamt sah in der Umsatztantieme schon dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung, da sie weder zeitlich noch betragsmäßig begrenzt war.

 

Entscheidung

Anknüpfend an die Rechtsprechung des BFH sieht das FG die Gewinntantieme als Regelfall, die Umsatztantieme als Ausnahmefall der Erfolgsbeteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an. Demnach ist eine Umsatztantieme nur dann anzuerkennen, wenn überzeugende betriebliche Gründe dafür vorliegen, etwa der Aufbau oder die Umstrukturierung des Unternehmens. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall angesichts der Gründung der GmbH erfüllt.

Weiterhin muss eine Umsatztantieme zeitlich und betragsmäßig begrenzt sein. Die zeitliche Begrenzung wird nicht etwa entbehrlich, weil ein Kooperationsvertrag der GmbH zeitlich begrenzt ist bzw. weil der Geschäftsführer im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und damit eine Korrektur durch Dritte befürchten muss. Eine fehlende zeitliche Begrenzung ist damit stets schädlich, selbst wenn die Umsatztantieme nur während der Aufbauphase gewährt wird und der Höhe nach angemessen ist.

Das Fehlen der zeitlichen Begrenzung wird auch dadurch nicht geheilt, dass der Geschäftsführer die Umsatztantieme noch in der Gründungsphase durch eine Gewinntantieme ersetzt.

 

Hinweis

Angesichts der restriktiven Haltung des BFH, der sich das FG München nahtlos angeschlossen hat, dürfte die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. des BFH: I B 208/07) aussichtslos sein. Denn der BFH fordert in gefestigter Rechtsprechung (z.B. BFH, Urteil v. 28.6.2006, I R 108/05, BFH/NV 2007 S. 107) eine klare zeitliche und betragsmäßige Begrenzung der Umsatztantieme, gleich ob sie einem beherrschenden oder Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. einem für den Vertrieb zuständigen Geschäftsführer eingeräumt wird.

Darüber hinaus dürfte die vorliegende Tantiemevereinbarung nicht eindeutig gefasst worden sein, sollte die Tantieme doch nur gezahlt werden, solange sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verschlechtern. Dies ist ebenso unbestimmt wie die Beschränkung "soweit der Gewinn abzüglich der Mindestverzinsung des Stammkapitals ausreicht". Damit dürfte auch gegen das Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit einer Vereinbarung mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer verstoßen worden sein.

Wer Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung aus dem Weg gehen möchte, sollte sich daher streng an die formalen Anforderungen für Umsatztantiemen halten oder vorsichtshalber gänzlich von dieser Vergütungsform zugunsten einer Gewinntantieme absehen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 22.10.2007, 7 K 4673/05

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