Leitsatz

Wertberichtigungen einer GmbH auf Darlehen, die einer Schwestergesellschaft ohne Vereinbarung von Tilgung, Laufzeit, Verzinsung und Sicherheiten gewährt wurden, lösen verdeckte Gewinnausschüttungen aus.

 

Sachverhalt

J und P waren Gesellschafter-Geschäftsführer der X- und Y-GmbH. Beide GmbH wurden von der gleichen Gesellschaftergruppe beherrscht. Die X-GmbH gewährte der Y-GmbH ab 1991 mehrere Darlehen, ohne Laufzeit, Tilgung, Verzinsung und Sicherheiten zu vereinbaren. 1995 und 1998 nahm sie Wertberichtigungen auf die Darlehen vor, im Folgejahr ging die Y-GmbH in Insolvenz. Das Finanzamt stufte die Wertberichtigungen als verdeckte Gewinnausschüttungen ein. Während der Betriebsprüfung legte die GmbH unter Hinweis auf die bislang unterlassenen Pflichtprüfungen nach § 316 HGB geänderte Bilanzen vor, in denen sie auf Sonderabschreibungen verzichtete. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht.

 

Entscheidung

Die Wertberichtigungen auf die Darlehen sind gesellschaftsrechtlich veranlasst und damit verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Veranlassung resultiert aus der Zuwendung der Darlehen an die Y-GmbH, die im Verhältnis zu den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine nahe stehende Person ist. Für das "Nahestehen" reicht jede Beziehung zu einem Dritten aus. Zudem entsprachen die Darlehensgewährungen nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter vereinbart hätte. Dass ausreichende Sicherheiten gewährt wurden, konnte ebenso wenig belegt werden wie geltend gemachte Vorteile aus der Geschäftsbeziehung der X- zu der Y-GmbH. Deutlich wird die gesellschaftsrechtliche Veranlassung schließlich daraus, dass Darlehen zu einem Zeitpunkt begeben wurden, in dem die Y-GmbH nicht mehr kreditwürdig war.

Die nachgereichten Abschlüsse waren unbeachtlich, da die bisher vorliegenden Bilanzen trotz etwaiger Nichtigkeit als Handelsbilanzen in reine Steuerbilanzen umgedeutet werden konnten. Andernfalls würden einem Steuerpflichtigen, der sich auf die Nichtigkeit beruft, umfangreichere Änderungsmöglichkeiten eingeräumt als einem Steuerpflichtigen, der geprüfte Bilanzen vorlegt und dem nur noch § 4 Abs. 2 EStG offen steht.

 

Hinweis

Der BFH hat zwischenzeitlich die Qualifizierung der verdeckten Gewinnausschüttung bestätigt, die Sache jedoch zur Prüfung der Nichtigkeit der ursprünglich vorgelegten Bilanzen zurückverwiesen (BFH, Urteil v. 8.10.2008, I R 61/07, BFH/NV 2009 S. 504). Er stellt dabei klar, dass für die übereinstimmende Ausübung von Bewertungswahlrechten in Handels- und Steuerbilanz auf den wirksamen, d. h. gegebenenfalls geprüften Jahresabschluss abzustellen ist.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 19.12.2006, 2 K 1763/03

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