(1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde.

 

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter Verwendung des in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 genannten EDV-gestützten Systems ( im Folgenden "EDV-gestütztes System") einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.

 

(3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.

Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.

Sind diese Angaben korrekt, so weisen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Dokument einen einzigen administrativen Referenzcode zu und teilen diesen dem Versender mit.

 

(4) In den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv sowie Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 genannten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, die es ihrerseits an den Empfänger weiterleiten, wenn dieser ein zugelassener Lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

Sind die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für einen zugelassenen Lagerinhaber im Abgangsmitgliedstaat bestimmt, senden die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument direkt an den zugelassenen Lagerinhaber.

 

(5) Der Versender übermittelt der Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, oder wenn es keine Person gibt, die die Waren begleitet, dem Beförderer den einzigen administrativen Referenzcode. Die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, oder der Beförderer legt diesen Code den zuständigen Behörden während der gesamten Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf Verlangen jederzeit vor. Allerdings können die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen.

 

(6) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument über das EDV-gestützte System annullieren, solange die Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 noch nicht begonnen hat.

 

(7) Während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren über das EDV-gestützte System in einen der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii, iii oder v oder gegebenenfalls in Artikel 16 Absatz 4 genannten Bestimmungsorte ändern. Zu diesem Zweck übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System einen Entwurf des elektronischen Dokuments über die Änderung des Bestimmungsorts.

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