(1) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt

 

a)

in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Abgangssteuerlager verlassen;

 

b)

in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

 

(2) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet

 

a)

in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat;

 

b)

in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fällen, wenn die Waren das Gebiet der Union verlassen haben;

 

c)

in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Fällen, wenn die Waren in das externe Versandverfahren überführt werden.

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