Nach der Übertragung des Vermögens einer Kapital- auf eine Personengesellschaft sowie beim Formwechsel von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die nachfolgende Veräußerung des ganzen Mitunternehmeranteils durch eine natürliche Person grundsätzlich gewerbesteuerfrei. § 18 Abs. 3 S. 1, 2 UmwStG sehen – aus Sicht des Gesetzgebers als Vorschrift zur Verhinderung von Missbräuchen – daher vor, dass auch die Veräußerung durch eine natürliche Person innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung noch der GewSt unterliegt; dabei wird insbesondere auch die Anrechnung nach § 35 EStG ausgeschlossen.[15]

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