Unstreitige Aspekte: Verfahrensrechtlich ist es unstreitig, dass der Veräußerungsgewinn jedenfalls auf Ebene der Obergesellschaft zu erfassen ist.[26] Ebenfalls ist unstreitig, dass der Veräußerungsgewinn schließlich vollständig bei der veräußernden A-GmbH der Besteuerung mit Kapitalertragsteuer unterliegt.

Unklar ist hingegen, ob eine verfahrensrechtliche Feststellung auch auf Ebene der Untergesellschaft durchzuführen ist, soweit der Gewinn auf den Betrieb der UG entfällt.

Materiell-rechtlich wurde durch Einführung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG, mit dem der mittelbar über eine weitere Mitunternehmerschaft an der Untergesellschaft beteiligte Mitunternehmer dem unmittelbaren Mitunternehmer gleichgestellt wurde, eine betriebsbezogene Betrachtung der Mitunternehmerschaft gesetzlich vorgeschrieben.

Zu der Frage, ob der Veräußerungsgewinn dann auf OG und UG aufzuteilen ist, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Dies verwundert deswegen nicht, da die Erfassung bei den steuerpflichtigen Mitunternehmern stets unstreitig war und auf Ebene der OG jedenfalls die Feststellungen nach § 15a EStG für die Untergesellschaft zu berücksichtigen sind.[27]

[27] OFD Frankfurt/M. v. 16.9.2014 – S 2241 A – 99 – St 213, DStR 2014, 2180.

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