Leitsatz

Hat ein Finanzunternehmen eine Wandelanleihe in der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, und veräußert es die im Zuge der Wandlung erhaltenen Aktien, erfüllt dies den Tatbestand des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG.

 

Normenkette

§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG, § 1 Abs. 3 KWG i.d.F. vom 22.9.2005

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GbR, firmiert als Wertpapierhandelsgesellschaft. Zweck des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag der Kauf und Verkauf von Wertpapieren aller Art, die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Unternehmen bzw. die geschäftsmäßige Ausübung von Spekulationsgeschäften mit dem Ziel, durch laufende kurzfristige Umschichtungen bestehende Kursdifferenzen zu realisieren.

Im Jahr 2006 (Streitjahr) ermittelte die Klägerin ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Zu Beginn des Streitjahres waren B, C und D mit jeweils 2 % und E mit 94 % an der Klägerin beteiligt. Die weitere Gesellschafterin A-GmbH war nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, führte jedoch die Geschäfte der Klägerin. Mit Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom Juni 2006 übertrug E seinen Anteil an der Klägerin mit Ablauf des ...6.2006 auf eine Stiftung. Die Stiftung ist – zwischen den Beteiligten unstreitig – eine rechtsfähige Familienstiftung mit Sitz in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein. Die Stiftung wurde ausschließlich durch E mit Mitteln ausgestattet. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.6.2006 regelten die Gesellschafter der Klägerin die Beteiligungsverhältnisse dergestalt neu, dass B, C und D nunmehr mit je 1 % und die Stiftung mit 97 % am gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Klägerin beteiligt sind.

Im Streitjahr wickelte die Klägerin hauptsächlich – wie bereits in den Vorjahren – über depotführende Banken diverse Wertpapier- sowie Devisengeschäfte ab und erwarb Goldbarren für ... EUR. Aus der Beteiligung an der A-KG erzielte sie des Weiteren Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im April 2006 erwarb die Klägerin Wandelanleihen der F-B.V., Niederlande, für ... EUR, sowie Wandelanleihen der ebenfalls in den Niederlanden ansässigen G-B.V. für ... EUR. Die Anleihen enthielten jeweils die Option zum Erwerb von Aktien der X, Inland, bzw. der Y, Inland. Im Juli und August 2006 übte die Klägerin die jeweilige Option gegenüber den Emittenten aus und erhielt im Gegenzug Aktien der X bzw. der Y. Diese Aktien veräußerte die Klägerin noch im Jahr 2006 zu einem Preis von insgesamt ... EUR (Y) bzw. ... EUR (X).

Zunächst schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen, weil keine Steuererklärungen eingereicht worden waren. Im Juli 2008 erklärte die Klägerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. ... EUR und einen nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnenden Betrag von ... EUR. Sie gab den zum Ende des Erhebungszeitraums 2005 gesondert festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a GewStG mit ... EUR an. Die Klägerin hatte in ihrer zugrunde liegenden Gewinnermittlung den Erwerb der Wandelanleihen als Betriebsausgabe qualifiziert und den auf die Stiftung entfallenden Anteil von 97 % des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 2 und 3 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu 95 % als steuerfrei behandelt. Hierbei war die Klägerin im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG von einem Buchwert der Aktien von ... EUR ausgegangen. Im Übrigen wandte die Klägerin § 3 Nr. 40 und § 3c EStG an.

Mit Bescheid vom 12.8.2008 stellte das FA den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2006 – weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – erklärungsgemäß mit ... EUR fest.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Übertragung des Anteils an der Klägerin durch E auf die Stiftung einen Gesellschafterwechsel bewirkt habe, weshalb der vortragsfähige Verlust um ... EUR zu reduzieren sei. Die Ausübung des Wandlungsrechts sei als tauschähnlicher Vorgang und die erhaltenen Aktienpakete seien als Betriebseinnahme zu werten. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG sei – so weit die Stiftung an der Klägerin beteiligt sei – dem erzielten Veräußerungspreis der Wert der Aktienpakete als Anschaffungskosten gegenüberzustellen.

Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers. Im Änderungsbescheid vom 5.3.2013 stellte es den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2006 mit ... EUR fest; zudem hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG begründete sein Urteil im Wesentlichen damit, dass die Klägerin als Finanzunternehmen i.S.d. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG zu qualifizieren sei. Da auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt seien, könne die Steuerfreistellung gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG hinsichtlich der Aktienveräußerung – im Umfang der Beteiligung der Stiftung an der Klägerin – nicht gewährt werden (FG München, Urteil vom 17.4.2018, 12 K 273/18, Haufe-Index 11875830, EFG 2018, 1527).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision der Klägerin mit Beschluss gemäß ...

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