Erwerb eigener Anteile und Anteile an Spezial-Investmentfonds

Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Finanzunternehmen der Erwerb von eigenen Anteilen und Anteilen an Spezial-Investmentfonds als Erwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. angenommen werden kann.

Erwerb von eigenen Anteilen

Vor dem FG Düsseldorf klagte eine Konzernführungsgesellschaft, die in den Jahren 1999 bis 2009 nach § 71 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 8 AktG eigene Aktien erwarb zur Abfindung außenstehender Aktionäre, zur Vergütung von Aufsichtsräten und um diese in Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen anbieten zu können.

Investitionen in Spezial-Investmentfonds

Die Klägerin veräußerte einen Geschäftsbereich und verwendete den Erlös daraus zum Kauf von Anteilen an für die Klägerin aufgelegte Spezial-Investmentfonds in den Jahren 1995 bis 1998. In der Bilanz wurden die Anteile im Umlaufvermögen aufgeführt. Die Anteile wurden veräußert und entsprechend in den Jahren 2004 bis 2008 Gewinne und Verluste hieraus erzielt. Die Klägerin nahm Teilwertabschreibungen auf Anteile vor.

Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

Strittig war, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der Fassung der Jahre 2004 bis 2008 fiel. Die Klägerin begehrte die Anwendung - hatte jedoch auch in der Klage vor dem FG Düsseldorf keinen Erfolg.

FG Düsseldorf, Urteil v. 20.9.2022, 6 K 3431/16 K, veröffentlicht mit dem Mai-Newsletter des FG Düsseldorf

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