Streitig ist, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG i.d.F. der Jahre 2004-2008 fiel.

Erwirbt ein Finanzunternehmen i.S.d. KWG eigene Aktien, um in der Erwartung eines Kursanstiegs seine Verpflichtungen zur Weitergabe dieser Anteile im Rahmen von Belegschaftsaktien-Programmen, als Abfindung außenstehender Aktionäre sowie als Vergütungsbestandteil für die Aufsichtsratsmitglieder möglichst wirtschaftlich günstig erfüllen zu können, werden diese Aktien – ungeachtet ihrer Zuordnung zum Umlaufvermögen – nicht i.S.d. § 8b Abs. 7 S. 1 KStG a.F. mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben, da sie nicht zur jederzeitigen und so bald wie möglichen Veräußerung bereitgehalten werden.

Spezial-Investmentfonds: Gleiches gilt für den mit einem erheblichen Aufwand verbundenen Erwerb der Anteile an exklusiv für einen Investor aufgelegten Spezial-Investmentfonds, bei dem von einer mittelfristigen Investition ausgegangen werden kann.

Ein "Erwerb" i.S.d. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG a.F. setzt einen abgeleiteten Erwerb durch einen Übertragungsakt von einem Dritten voraus, was bei dem Erwerb der Anteile an solchen Spezial-Investmentfonds zu verneinen ist.

FG Düsseldorf v. 20.9.2022 – 6 K 3431/16 K, rkr.

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