1Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1981 nachzukommen. 2Diese Richtlinie betrifft nur die Erstattungsanträge für die Mehrwertsteuer auf den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die von diesem Zeitpunkt an in Rechnung gestellt werden, oder auf Einfuhren, die von diesem Zeitpunkt an getätigt werden.

3Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. 4Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

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