Beschaffungen zur kostenlosen Überlassung: Umsatzsteuer

Der Rat der EU hat am 13.7.2021 eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie angenommen, mit der als Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie eine befristete Mehrwertsteuerbefreiung für Einfuhren und bestimmte Lieferungen eingeführt wird.

Die Richtlinie über "Beschaffungen zur kostenlosen Überlassung" soll es der Kommission und den EU-Agenturen erleichtern, Waren und Dienstleistungen zu erwerben, um sie im Kontext der anhaltenden Gesundheitskrise kostenlos an die Mitgliedstaaten zu verteilen.

Mehr Spenden an die Mitgliedstaaten und ihre Einrichtungen

Mit dieser Anpassung werden Käufe von Waren und Dienstleistungen, die von einer Einrichtung der EU im Namen der Mitgliedstaaten zur Reaktion auf die durch die COVID‑19-Pandemie verursachte Notlage getätigt werden, vorübergehend in die Liste der steuerfreien Umsätze in der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgenommen. Durch die neue Befreiung sollen mehr Spenden an die Mitgliedstaaten und ihre Einrichtungen ermöglicht werden, da die EU-Einrichtungen von dem Haushalts- und Verwaltungsaufwand entlastet werden, der den Vorgang bislang behindert hat.

Dank dieser Änderung sollen die Kommission und die EU-Agenturen in der Lage sein, den EU-Haushalt bestmöglich zu nutzen, um die Folgen der COVID‑19-Pandemie zu bewältigen. Sobald die Notlage überwunden ist, soolen die geltenden Mehrwertsteuersätze wieder angewandt werden.

Hintergrund und nächste Schritte

Die Kommission hatte ihren Vorschlag am 12.4.2021 vorgelegt, um das Problem anzugehen, dass Mehrwertsteuerbefreiungen für Käufe einer EU-Einrichtung auf Käufe für den amtlichen Gebrauch dieser EU-Einrichtung beschränkt waren. Die Befreiungen galten nicht für Käufe zwecks Spenden an Mitgliedstaaten oder beispielsweise an Gesundheitsbehörden oder Krankenhäuser, da dies nicht als amtliche Verwendung galt. Dank der Mehrwertsteuerbefreiung sollen mehr Mittel zur Verfügung stehen, um den Mitgliedstaaten im Kontext der COVID‑19-Pandemie Waren und Dienstleistungen bereitzustellen.

Richtlinie gilt rückwirkend

Damit die bereits laufenden Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie erfasst werden, wird die Richtlinie rückwirkend ab dem 1.1.2021 gelten.

Rat der EU, Pressemitteilung v. 13.7.2021
Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Umsatzsteuer