Am 12.4.2021 hatte die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der MwSt-Systemrichtlinie in Bezug auf Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen im Hinblick auf Maßnahmen der EU im öffentlichen Interesse vorgelegt (EU-UStB 2021, 66). Damit sollten Maßnahmen unterstützt und erleichtert werden, die auf EU-Ebene im öffentlichen Interesse ergriffen werden, insbesondere wenn die EU in Erfüllung eines Mandats zur Beschaffung von Gegenständen und Dienstleistungen handelt, die entsprechend ihrem jeweiligen Soforthilfebedarf kostenlos an die Mitgliedstaaten verteilt werden sollen. Bei diesen Maßnahmen handele es sich u.a. um Maßnahmen zur Prävention, Vorsorge oder Reaktion in Bezug auf Notsituationen im Zusammenhang mit aktuellen oder künftigen Krisen und Katastrophen. Die Initiative unterstütze diese Maßnahmen, da sie darauf abzielt, die Mehrwertsteuer als Kostenfaktor und den damit verbundenen Befolgungsaufwand zu beseitigen.

Nach relativ kurzer Beratung hat der Rat am 13.7.2021 die Richtlinie 2021/1159 zur Änderung der MwSt-Systemrichtlinie in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie verabschiedet (ABl. EU 2021 Nr. L 250, 1).

Neuer Art. 143 Abs. 1 Buchst. fb MwStSystRL und ... Mit der Änderungsrichtlinie wird ein neuer Art. 143 Abs. 1 Buchst. fb MwStSystRL eingefügt, wonach die Einfuhr von Gegenständen durch die Kommission oder durch eine nach dem EU-Recht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung diese Gegenstände in Wahrnehmung der ihr durch das EU-Recht übertragenen Aufgaben einführt, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, zu befreien ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die eingeführten Gegenstände entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke der entgeltlichen Weiterlieferungen verwendet werden. Der neue Art. 143 Abs. 3 MwStSystRL sieht für den Fall, dass die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt sind, vor, dass die Kommission oder die betreffende Agentur oder Einrichtung den Mitgliedstaat, in dem die Steuerbefreiung angewandt wurde, entsprechend unterrichtet. Nach diesem Zeitpunkt soll die Einfuhr dieser Gegenstände dann wieder nach den dort geltenden Bedingungen (also ohne die neue Befreiungsvorschrift) erfolgen.

... neue Regelung in Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. ab MwStSystRL: Korrespondierend hierzu wird in Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. ab MwStSystRL eine neue Regelung eingefügt, wonach die Mitgliedstaaten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die Kommission oder an eine nach dem EU-Recht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung diese Gegenstände oder Dienstleistungen in Wahrnehmung der ihr durch das EU-Recht übertragenen Aufgaben erwirbt, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, von der Mehrwertsteuer zu befreien haben. Auch diese Befreiung gilt nicht, wenn die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke der entgeltlichen Weiterlieferungen verwendet werden. Auch Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL wird geändert: Danach gilt die (schon bisher geltende) Regelung, dass die in Unterabs. 1 geregelten Befreiungen bis zum Erlass einer einheitlichen Steuerregelung unter den vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Beschränkungen gelten, folgerichtig ausdrücklich nicht für die neue Steuerbefreiung in Art. 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. ab MwStSystRL. Schließlich wird im neuen Art. 151 Abs. 3 MwStSystRL eine der Einfuhrbefreiung entsprechende Regelung für den Fall eingeführt, dass die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt sind.

Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (15.7.2021) in Kraft und gilt (rückwirkend) ab 1.1.2021. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen bis zum 31.12.2021 zu erlassen und zu veröffentlichen. Sie haben die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Beraterhinweis Gegenüber dem Vorschlag der Kommission hat die nunmehr verabschiedete Richtlinie in den Ratsberatungen wesentliche Änderungen erfahren. Dem von Seiten der Kommission verfolgten sehr breiten und offenen Anwendungsbereich der neuen Befreiung konnte der Rat offensichtlich nicht folgen. Die Steuerbefreiung ist nunmehr ausdrücklich beschränkt auf den Kontext der durch das EU-Recht übertragenen Aufgaben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Darüber hinaus enthält die Befreiungsregelung nunmehr auch eine – wenn auch etwas ungewöhnlich gefasste – klare zeitliche Begrenzung. Diese muss man wohl so verstehen, dass wenn die Pandemie vorbei ist, die Steuerbefreiung nicht mehr gilt. Warum die Ko...

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