Die Klägerin betreibt das Phantasialand, einen in Brühl bei Köln gelegenen Freizeitpark. Den Verkauf der Eintrittskarten zu ihrem Freizeitpark behandelte die Klägerin als Umsätze, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die von der Klägerin begehrte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Verkauf der Eintrittskarten zu ihrem Freizeitpark lehnte das Finanzamt – sich auf ständige BFH-Rechtsprechung stützend – jedoch mit der Begründung ab, dass die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG auf ortsgebundene Schausteller, wie z.B. Freizeitparks, keine Anwendung findet. Daraufhin erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Da das FG Köln die ständige BFH-Rechtsprechung, die in der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung von ortsgebundenen und ortsungebundenen Schaustellern keinen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben sieht, anzweifelte, forderte es den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Definition bzw. Abgrenzung der Begriffe "Jahrmarkt", "Vergnügungspark" und "Freizeitpark" sowie zur Konkretisierung der sog. Kontext-Rechtsprechung und des Begriffs "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" auf.
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