Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären, ortsungebundenen Veranstaltungen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. § 30 UStDV ermäßigt zu besteuern. Dies gilt – von ständiger BFH-Rechtsprechung[1] bestätigt – allerdings nicht für Schaustellerleistungen, die in ortsgebundenen Freizeitparks erbracht werden. Sie unterliegen nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz. An dieser unterschiedlichen Behandlung hatte das FG Köln Zweifel und legte deshalb mit Vorlagebeschluss vom 25.8.2020 dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vor, ob etwaige Unterschiede zwischen Schaustellerleistungen auf (ortsungebundenen) Jahrmärkten einerseits und in (ortsgebundenen) Freizeitparks andererseits die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze rechtfertigen; EuGH v. 9.9.2021 – C-406/20 (FG Köln, Urt. v. 25.8.2020 – 8 K 1092/17, Vorabentscheidungsersuchen, s. dazu auch UStB 2020, 337).

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