Zusätzliche Beratungsleistungen können als unselbstständiges Geschäftsfeld innerhalb der bestehenden Kanzlei oder durch Gründung einer rechtlich selbstständigen Beratungsgesellschaft angeboten werden.

Wenn die Nachfolgeberatung innerhalb der bestehenden Kanzlei durchgeführt wird, verursacht dies die geringsten Zusatzkosten hinsichtlich Räumlichkeiten, Mitarbeitern und Versicherung. Gegenüber Mandanten ergibt sich in diesem Fall ein einheitliches Erscheinungsbild der steuerlichen und der Nachfolgeberatung.

Wenn neben der Nachfolgeberatung weitere betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen angeboten werden sollen, kann die Gründung einer rechtlich selbstständigen Unternehmensberatungsgesellschaft sinnvoll sein. Die Gründung einer zusätzlichen Gesellschaft verursacht zwar höhere Kosten, erleichtert aber die Akquisition von Beratungsaufträgen, weil bei Werbemaßnahmen nicht die Restriktionen des StBerG und der BOStB beachtet werden müssen. Durch die getrennte Auftragserteilung seitens des Mandanten ergibt sich zudem eine getrennte Honorarvereinbarung mit der neuen Beratungsgesellschaft und es besteht nicht das Risiko, dass der Mandant die zusätzlichen Beratungsleistungen als kostenlose "Zugabe" betrachtet, die durch das steuerliche Beratungshonorar mit abgedeckt ist.

Die Entscheidung für die rechtliche Gestaltung der zusätzlichen Beratungsangebote hängt maßgeblich vom deren Umfang ab: Ein eher kleines und überschaubares Beratungsangebot wird vermutlich innerhalb der bestehenden Kanzlei erfolgen. Die Gründung einer rechtlich selbstständigen Beratungsgesellschaft lohnt sich in diesem Fall meist nicht. Wenn dagegen ein umfangreiches Beratungsangebot angestrebt wird, das auch Nicht-Mandanten oder Berufskollegen (als Kooperationspartner) angeboten werden soll, empfiehlt sich häufig die Gründung einer eigenständigen Gesellschaft.

Wenn die Kanzlei bestimmte Beratungsleistungen aus fachlichen oder zeitlichen Gründen nicht selbst anbieten möchte, kann in Einzelfällen auch die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern sinnvoll sein. Durch die Kooperation kann die Kanzlei die betreffende Dienstleistung sofort anbieten, ohne eigenes Know-how aufbauen zu müssen. So entfällt das Risiko, dass Mandanten diese Leistung anderweitig "zukaufen" oder sogar zu einem anderen Steuerberater mit entsprechendem Angebot wechseln.

In den meisten Fällen wird der Kooperationspartner einen eigenen Beratungsvertrag mit dem Mandanten abschließen und seine Beratungsleistung direkt mit dem Mandanten abrechnen. In diesem Fall ergibt sich aus dem Beratungsauftrag für die Kanzlei kein eigener Umsatz. Denkbar ist aber auch, dass der Kooperationspartner seine Beratungsleistung gegenüber der Kanzlei erbringt und abrechnet und die Kanzlei diese Leistung an den Mandanten weiterberechnet.

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