Betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen können als unselbstständiges Geschäftsfeld innerhalb der bestehenden Kanzlei oder über eine rechtlich selbstständige Beratungsgesellschaft angeboten werden.

Wenn die betriebswirtschaftliche Beratung innerhalb der bestehenden Kanzlei durchgeführt wird, verursacht dies die geringsten Zusatzkosten hinsichtlich Räumlichkeiten, Mitarbeitern und Versicherung. Gegenüber Mandanten ergibt sich in diesem Fall ein einheitliches Erscheinungsbild der steuerlichen und der betriebswirtschaftlichen Beratung.

Wenn für die betriebswirtschaftliche Beratung eine rechtlich selbstständige Unternehmensberatungsgesellschaft gegründet wird, verursacht dies zwar höhere Kosten, es erleichtert aber die Akquisition von Beratungsaufträgen, weil bei Werbemaßnahmen nicht die Restriktionen des StBerG und der BOStB beachtet werden müssen. Durch die getrennte Auftragserteilung seitens des Mandanten ergibt sich zudem eine getrennte Honorarvereinbarung mit der neuen Beratungsgesellschaft und es besteht nicht das Risiko, dass der Mandant die betriebswirtschaftliche Beratungsleistung als kostenlose "Zugabe" betrachtet, die durch das steuerliche Beratungshonorar abgedeckt ist.

Die Entscheidung für die rechtliche Gestaltung der betriebswirtschaftlichen Beratung hängt entscheidend vom Umfang des angestrebten Dienstleistungsangebots ab: Ein eher kleines und überschaubares Beratungsangebot wird vermutlich innerhalb der bestehenden Kanzlei erfolgen. Die Gründung einer rechtlich selbstständigen Beratungsgesellschaft lohnt sich in diesem Fall meist nicht. Wenn dagegen ein umfangreiches Beratungsangebot angestrebt wird, das auch Nicht-Mandanten oder Berufskollegen (als Kooperationspartner) angeboten werden soll, empfiehlt sich häufig die Gründung einer eigenständigen Gesellschaft.

Wenn die Kanzlei bestimmte betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen aus fachlichen oder zeitlichen Gründen nicht selbst anbieten möchte, kann in Einzelfällen auch die Kooperation mit spezialisierten Unternehmensberatern sinnvoll sein. Durch die Kooperation hat die Kanzlei die betreffende Dienstleistung sofort im Beratungsangebot, ohne eigenes Know-how aufbauen zu müssen. So besteht nicht das Risiko, dass Mandanten diese Leistung anderweitig "zukaufen" oder sogar zu einem anderen Steuerberater mit entsprechendem Angebot wechseln.

 
Praxis-Tipp

Kooperationspartner finden

Über die einschlägigen Beraterbörsen bei KfW, Berufsverbänden, IHK oder Handwerkskammern kann Kontakt zu geeigneten Unternehmensberatern aufgenommen werden.

In den meisten Fällen wird der Kooperationspartner einen eigenen Beratungsvertrag mit dem Mandanten abschließen und seine Beratungsleistung direkt mit dem Mandanten abrechnen. In diesem Fall ergibt sich aus dem Beratungsauftrag für die Kanzlei kein eigener Umsatz. Denkbar ist aber auch, dass der Kooperationspartner seine Beratungsleistung gegenüber der Kanzlei erbringt und abrechnet und die Kanzlei diese Leistung an den Mandanten weiterberechnet.

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