Nach § 14 Abs. 4 S. 2 KStG i.d.F. des KöMoG sind Mehrabführungen ab 1.1.2022 einer Einlagerückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger gleichgestellt.

Für Mehrabführungen nach dem 31.12.2021 ist

  • der Mehrabführungsbetrag bis zum Buchwert der Organgesellschaftsbeteiligung aufwandswirksam innerhalb der Steuerbilanz des Organträgers zu erfassen[21] und
  • der übersteigende Mehrabführungsbetrag nach § 14 Abs. 4 S. 5 KStG wie ein Veräußerungsgewinn aus der Organgesellschaftsbeteiligung unter Anwendung von §§ 8b Abs. 2, 8b Abs. 3 KStG bzw. dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40a EStG zu behandeln.

Überleitung auf das "Einlagelösungsmodell": Für den bisher nach der Ausgleichspostenmethode bis zum 31.12.2021 beim Organträger für Mehrabführungen gebildeten passiven organschaftlichen Ausgleichsposten gelten nach § 34 Abs. 6e S. 7-8 und S. 13-14 KStG dieselben Grundsätze zur Überleitung auf das "Einlagelösungsmodell" zum 31.12.2022, indem innerhalb der Steuerbilanz eine gewinnwirksame Buchwertverrechnung stattfindet und für den Mehrbetrag ein Beteiligungsertrag aus der Organbeteiligung als Veräußerungsgewinn "vorliegt".[22]

[21] BMF v. 29.9.2022 – IV C 2 - S 2770/19/10004 :007 – DOK 2022/0912541, GmbH-StB 2022, 351 (Schwetlik) = BStBl. I 2022, 1412 Rz. 8.
[22] BMF v. 29.9.2022 – IV C 2 - S 2770/19/10004 :007 – DOK 2022/0912541, GmbH-StB 2022, 351 (Schwetlik) = BStBl. I 2022, 1412 Rz. 12: "Mit dem Wechsel von der Ausgleichspostenmethode zur Einlagelösung liegt [...] ein veräußerungsähnlicher Ertrag [...] vor, [...]" Hervorhebung durch Verf.

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