Bei der Übernahme einer Unternehmensbewertung handelt es sich um eine mit der Steuerberatung vereinbare Tätigkeit.[1] Häufig wird mit der Unternehmensbewertung die Steuerkanzlei beauftragt, die sich bislang auch um die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Unternehmens gekümmert hat. Das macht auch Sinn, weil sie das Unternehmen in steuerlicher und häufig auch wirtschaftlichen Hinsicht bestens kennt. Ist der Anlass für die Bewertung nicht in einem Konflikt zwischen den an dem Unternehmen Beteiligten begründet, etwa, weil ein neuer Gesellschafter in eine GmbH aufgenommen werden soll, dürfte es in der Regel kein Problem sein, einen solchen Auftrag annehmen zu können. Anders ist es, wenn zwischen den Beteiligten Streit herrscht.

1.1 Honorar

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sieht für die Unternehmensbewertung keinen Gebührentatbestand vor. Das Honorar ist daher mit den Auftraggebenden individuell zu vereinbaren, üblich sind Stunden- oder Pauschalhonorare, bei denen auch der voraussichtliche Wert des Unternehmens berücksichtigt wird. Zu beachten ist, dass häufig – auch wenn das Unternehmen schon bekannt ist – bei Übernahme des Auftrags nicht klar ist, welchen Aufwand die Bearbeitung tatsächlich erfordern wird. Insbesondere, wenn nach Erstellung der Bewertung eine Bewertung nach anderen Bewertungsmethoden gefordert wird, kann sich der Aufwand erheblich erhöhen. Dies sollte bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars beachtet werden und deshalb genau definiert werden, welche Leistungen im Pauschalhonorar enthalten sind. Denkbar ist es auch, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, dass sich erhöht, wenn ein bestimmter Stundenaufwand überschritten wird.

1.2 Berufsrecht kann Annahme des Auftrags entgegenstehen

Allerdings können berufsrechtliche Gründe im Einzelfall der Annahme eines Bewertungsauftrags entgegenstehen. Insbesondere könnte die Annahme des Auftrags zu einer Interessenkollision oder zu Verstößen gegen Verschwiegenheitspflichten führen.

 
Praxis-Beispiel

Konflikt zwischen an Unternehmen Beteiligten

A und B sind zu gleichen Teilen an der Physio-GbR A+B beteiligt und führen die Geschäfte gemeinsam. B möchte zukünftig die Praxis alleine fortführen und beauftragt die Steuerberaterin S mit der Unternehmensbewertung. S war seit Gründung der Praxis vor 5 Jahren zuständig für die Erstellung der Buchführung und Steuererklärungen einschließlich der Lohnbuchführung. A weiß davon. Es stellt sich die Frage, ob die Steuerberaterin diesen Auftrag annehmen darf, ohne gegen ihre Berufspflichten zu verstoßen.

§ 57 Abs. 3 Satz 3 StBerG stellt zunächst klar, dass es S als Steuerberaterin grundsätzlich auch erlaubt ist, das Unternehmen zu bewerten, da es sich um eine mit der Steuerberatung vereinbare Tätigkeit handelt.

Hier stellt sich allerdings die Frage, ob der Steuerberaterin wegen Interessenkollision die Übernahme des Auftrags verboten ist. Ggf. könnte auch ein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten vorliegen.

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