Grundsätzlich setzt – wie erwähnt – die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung nach § 1602 BGB voraus, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist. Daher ist die konkrete Bedürftigkeit prinzipiell Voraussetzung für die Geltendmachung solcher Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG[48].

Abstrakte Betrachtungsweise bei unbeschränkt steuerpflichtigem Unterhaltsberechtigten: Allerdings wird von der Finanzverwaltung diese Voraussetzung nicht näher geprüft, wenn der Unterhaltsberechtigte unbeschränkt steuerpflichtig ist – also gilt insoweit eine abstrakte Betrachtungsweise[49].

Beraterhinweis Bei Unterhaltsleistungen an Personen im Inland wird deren Bedürftigkeit regelmäßig typisierend unterstellt.

Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen wird allerdings widerlegbar vermutet, dass diese nicht unterhaltsbedürftig sind, soweit der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betrieben wird[50].

Höchstbetragsminderung um Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers: Der Höchstbetrag der nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen mindert sich um Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, wenn diese den Betrag von 624 EUR im Jahr überschreiten (§ 33a Abs. 1 S. 5 EStG)[51].

Das BMF[52] definiert diese Einkünfte und Bezüge näher; insofern sei auf Gehm, EStB 2022, 167 (169 unter 7.) verwiesen. Auch öffentliche Ausbildungshilfen/Zuschüsse sind in diesem Zusammenhang von Relevanz[53]. Erfasst werden nicht nur Einnahmen in Geld, sondern auch in Geldeswert[54].

Höchstbetragserhöhung um Beiträge zur KV/PV: Allerdings erhöht sich der Höchstbetrag um für die Absicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn hierfür dem Unterhaltsleistenden kein Sonderausgabenabzug möglich ist[55].

[48] Loschelder, EStB 2011, 151 (152 f.).
[49] R 33a.1 Abs. 1 S. 4 EStR; Loschelder, EStB 2011, 151 (152); Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 33 (1.1.2022); Endert in Frotscher/Geurts, EStG, § 33a Rz. 51 (4.2.2021).
[50] H 33a.1 – Unterhaltsberechtigung – EStH; BFH v. 5.5.2010 – VI R 29/09, BStBl. II 2011, 116.
[51] Giels/Schuler, NWB Beilage 2/2021, 1, 5; Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 76 (1.1.2022); Endert in Frotscher/Geurts, EStG, § 33a Rz. 49 f. (4.2.2021).
[52] BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10003 :001 – DOK 2022/0025940, EStB 2022, 167 (Gehm) = BStBl. I 2022, 617 Rz. 29 ff.; R 33a.1 Abs. 3 EStR.
[53] Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 76 (1.1.2022). Nicht hierzu zählen Stipendien aus dem ERASMUS/SOKRATES-Programm der EU – vgl. H 33a.1 – Zuschüsse – EStH.
[54] Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 79 (1.1.2022); R 33a.1 Abs. 3 S. 3 EStR.

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