Rz. 49

Sofern der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte bezieht, sind diese gem. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG auf die gezahlten Unterhaltsleistungen bzw. den Höchstbetrag mindernd anzusetzen, sofern diese den Freibetrag von 624 EUR im Kj. überschreiten (zu den Begriffen der Einkünfte und Bezüge vgl. Rz. 34ff.). Ebenso vermindert sich der berücksichtigungsfähige Betrag um Ausbildungsbeihilfen, die an den Unterhaltsberechtigten gezahlt werden. Die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten und Bezüge aller in Haushalt lebenden Personen sind zusammenzurechnen und nach Köpfen anteilig jedem Haushaltsmitglied zuzurechnen. Für die Anwendung des § 33a Abs. 1 S. 5 EStG sind die Einkünfte der zusammenveranlagten Eltern des Unterhaltsleistenden zusammenzurechnen und auf die Eltern hälftig zu verteilen.[1]

 

Rz. 50

Im Gegensatz zu eigenen Einkünften werden Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln bereits ab dem ersten Euro von den abzugsfähigen Beträgen gekürzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unterhaltsberechtigte negative Einkünfte erzielt; diese sind mit den Ausbildungsbeihilfen nicht saldierungsfähig.[2]

Dem Wortlaut nach sind nicht nur inländische Ausbildungsbeihilfen von der Anrechnung umfasst, sondern auch solche aus öffentlichen Kassen ausl. Staaten.[3]

Aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich ferner, dass es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse handeln muss. Leistungen wie z. B. BAföG (wohl aber der als Zuschuss zu behandelnde, nicht rückzahlbare Teil), die vom Leistungsbezieher zurückzugewähren sind, fallen nicht unter die Kürzung. Ebenso sind solche Ausbildungsbeihilfen von der Anrechnung auszunehmen, die nicht den typischen Unterhalt, sondern einen etwaigen Mehraufwand abgelten sollen, z. B. im Rahmen eines Auslandssemesters.[4] Ein Nachweis muss über entsprechende Bescheinigungen der auszahlenden Stelle erfolgen.

Negative Einkünfte (verbleibend nach Saldierung negativer und positiver Einkünfte bzw. Bezüge) einer i. S. von § 33a Abs. 1 EStG dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Person mindern die anrechenbaren erhaltenen Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Kassen (hier: BAföG-Leistungen) nicht.[5]

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