Die Regelung des § 33a EStG ist Ausfluss des subjektiven Nettoprinzips nach § 12 Halbs. 1 EStG[1]. Sie ist im Gesamtgefüge mit dem Familienleistungsausgleich zu verstehen[2]. Daraus ergibt sich auch, dass § 33a EStG nicht bezüglich Betriebsausgaben und Werbungskosten – objektives Nettoprinzip – greift[3]. Auch der Sonderausgabenabzug geht § 33a EStG vor[4].

§ 33a Abs. 1 EStG = Unterhalts- und Berufsausbildungsaufwendungen im Zusammenhang mit unterhaltsberechtigter Person: § 33a Abs. 1 EStG, auf den sich die eingangs erwähnten BMF-Schreiben beziehen, befasst sich mit der Geltendmachung von Unterhalts- und Berufsausbildungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer unterhaltsberechtigten Person[5]. Voraussetzung ist,

  • dass weder für den Steuerpflichtigen noch eine andere Person ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht,
  • dass die unterhaltsberechtigte Person über kein, respektive nur ein geringes Vermögen verfügt und
  • dass der die Unterhaltszahlung geltend machende Steuerpflichtige die Identifikationsnummer i.S.d. § 139b AO des Unterhaltsempfängers in seiner Steuererklärung angibt – vorausgesetzt, der Unterhaltsempfänger ist beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig[6].

Geringes Vermögen (Schonvermögen): Was das Vermögen des Unterhaltsempfängers anbelangt, so ist ein solches von 15.500 EUR wie auch ein selbstbewohntes angemessenes Hausgrundstück i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unschädlich[7].

§ 33a Abs. 2 EStG = Sonderbedarfsfreibetrag: § 33a Abs. 2 EStG regelt demgegenüber die Berücksichtigung von Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Sonderbedarfsfreibetrag)[8].

§ 33a Abs. 3 EStG = Zwölftel-Regelung: In § 33a Abs. 3 EStG ist festgelegt, dass diese Aufwendungen zeitanteilig – monatlich – berücksichtigt werden[9].

§ 33a Abs. 4 EStG = Vorrangigkeit: Die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 und 2 EStG geht der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG vor (§ 33a Abs. 4 EStG)[10].

Person des Unterhaltsleistenden: § 33a EStG kommt nur bei i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen sowie für fiktiv unbeschränkte Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 3 EStG als unterhaltsleistende Personen in Betracht[11].

Typische Unterhaltsaufwendungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung: In sachlicher Hinsicht sind von § 33a Abs. 1 EStG nur typische Unterhaltsaufwendungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfasst[12]. Dies sind insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen. Beachten Sie: Darüber hinausgehende Aufwendungen (etwa Krankheitskosten) können nur nach § 33 EStG geltend gemacht werden[13]. Aufwendungen für eine altersbedingte Heimunterbringung können indes unter § 33a Abs. 1 EStG fallen[14]. Insofern ist der Unterhaltsbegriff nach § 33a Abs. 1 EStG enger als der zivilrechtliche, der auch Krankheitskosten umfasst[15].

Antragsgebundene Berücksichtigung: Die Aufwendungen werden nur auf Antrag hin berücksichtigt[16].

Zwangsläufigkeit nicht eigens zu prüfen: Im Unterschied zu § 33 EStG ist bei § 33a EStG die Zwangsläufigkeit nicht eigens zu prüfen[17].

Zufluss- bzw. Abflussprinzip: Für § 33a EStG gilt das Zufluss- bzw. Abflussprinzip[18].

Unterhaltszahlungen an Ehegatten: Was Unterhaltszahlungen an Ehegatten anbelangt, so verdrängt die Ehegattenbesteuerung nach §§ 26 ff. EStG den § 33a EStG[19]. Dies gilt auch dann, wenn Einzelveranlagung nach § 26a EStG gewählt wird[20]. Zudem kommt bei Unterhalt an Ehegatten vorrangig im Zuge des Realsplittings eine Berücksichtigung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG in Betracht[21].

[1] Loschelder, EStB 2011, 151 (152).
[5] Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 1 (1.1.2022).
[6] Endert in Frotscher/Geurts, EStG, § 33a Rz. 1 (4.2.2021); Giels/Schuler, NWB Beilage 2/2021, 1 (4 f.); Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 71 (1.1.2022).
[7] R 33a.1. Abs. 2 S. 3f. EStR; H 33a.1 – Geringes Vermögen ("Schonvermögen") – EStH; Giels/Schuler, NWB Beilage 2/2021, 1 (5); Endert in Frotscher/Geurts, EStG Komm., § 33a Rz. 31 ff. (4.2.2021); Loschelder, EStB 2011, 151 (155).
[8] Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 1 (1.1.2022).
[9] Giels/Schuler, NWB Beilage 2/2021, 1 (6); Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 1 (1.1.2022); Endert in Frotscher/Geurts, EStG, § 33a Rz. 1 (4.2.2021).
[10] Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 1 (1.1.2022); Endert in Frotscher/Geurts, EStG, § 33a Rz. 1 (4.2.2021).
[11] Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 5 (1.1.2022).
[12] Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 6 (1.1.2022).
[13] H 33a.1 – Abgrenzung zu § 33 EStGEStH.
[14] H 33a.1 –...

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