Abstellen auf gesetzliche Unterhaltspflicht nach deutschem Recht: Ausschlaggebend ist stets, ob nach deutschem Recht die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Unterhaltsempfänger im Ausland besteht. Dabei ist es auch egal, ob das internationale Privatrecht auf ausländisches Recht verweisen sollte[67]. Damit wird also in solchen Fällen gleichwohl fiktiv deutsches Recht zur Anwendung gebracht.

 

Beispiel 4

A, der in Deutschland lebt, hat eine Schwester B, die im Land Y lebt und ledig ist. Nach dem Recht des Landes Y sind ledige Schwestern gegenüber dem Bruder unterhaltsberechtigt.

Lösung: Da nach deutschem Zivilrecht nur Verwandte gerade Linie unterhaltspflichtig sind, und somit B gegenüber A keinen entsprechenden Anspruch hat, kann A die entsprechenden Unterhaltszahlungen an B nicht nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. A könnte der steuerlichen Nichtanerkennung seiner Unterhaltsleistung auch nicht entgehen, wenn er B gegenüber ein entsprechendes Schuldanerkenntnis abgibt, das ihn auch nach deutschem Recht bindet, denn es kommt auf die gesetzliche deutsche Unterhaltspflicht an.

Beraterhinweis Ob die gesetzliche Unterhaltspflicht gegeben ist, bestimmt sich stets nach deutschem Zivilrecht.

Was Unterhalt an Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG anbelangt, sei auf Gehm, EStB 2022, 170 (unter 1.) verwiesen.

[67] BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 – DOK 2022/0025379, EStB 2022, 170 (Gehm) = BStBl. I 2022, 623 Rz. 2; Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 39 (1.1.2022).

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