Der Prozentsatz beträgt 1 % je vollen 500 EUR des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens aber 50 % und ist um je 5 % für den (geschiedenen) Ehegatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Kindergeld (§ 66 EStG), Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder andere Leistungen für Kinder (§ 65 EStG hat) hat, zu kürzen – höchstens aber um 25 %[64].
Beachten Sie: Die Opfergrenze gilt unabhängig davon, ob der Unterhaltsempfänger im In- oder Ausland lebt[65]. Bei der Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft bestehen Besonderheiten[66].
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