Auf den ersten Blick bietet die Gewinnermittlung nach § 5a EStG für Reeder erhebliche steuerliche Vorteile.

Beraterhinweis Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass trotz dieser Gewinnermittlungsmethode stets ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht – auch wenn nach der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG ein Verlust ausgewiesen worden wäre. Dies kann dazu führen, dass in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Steuern gezahlt werden müssen.

Angesichts der langanhaltenden Krise in der maritimen Wirtschaft wird immer häufiger geprüft, ob es möglich und sogar sinnvoll ist, von der Gewinnermittlung nach § 5a EStG abzuweichen.

10-jährige Bindungsfrist: Der Gesetzgeber sieht zudem vor, dass von der Gewinnermittlung nach § 5a EStG erst nach Ablauf der 10-jährigen Bindungsfrist abgewichen werden kann. Nach Ablauf dieser Frist kann jederzeit zur gewöhnlichen Gewinnermittlung zurückgewechselt werden. Es beginnt also keine neue Frist zu laufen, sondern die Entscheidung über den Wechsel kann jedes Jahr neu getroffen werden.[22].

Beraterhinweis Ein Rückwechsel sollte in jedem Fall steuerlich begleitet, gründlich durchdacht und ggf. sorgfältig kalkuliert werden.

[22] Vgl. hierzu auch § 5a Abs. 3 S. 7 EStG.

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