BMF, Schreiben v. 16.12.2008, IV C 5 - S 2353/08/10007, BStBl I 2008, 1076

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.1.2008, 1.1.2009 sowie 1.7.2009 Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

ab 1.1.2008 1.473 EUR
ab 1.1.2009 1.514 EUR
ab 1.7.2009 1.584 EUR.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

  1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

    ab 1.1.2008 1.171 EUR
    ab 1.1.2009 1.204 EUR
    ab 1.7.2009 1.256 EUR
  2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs

    ab 1.1.2008 585 EUR
    ab 1.1.2009 602 EUR
    ab 1.7.2009 628 EUR.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1.1.2008 um 258 EUR, zum 1.1.2009 um 265 EUR sowie zum 1.7.2009 um 277 EUR.

Das BMF-Schreiben vom 5.8.2003 (BStBl 2003 I S. 416) ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2007 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

BUKG § 6 Abs. 3

BUKG § 9 Abs. 2

BUKG § 10 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 1076

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