BMF, 5.8.2003, IV C 5 - S 2353 - 167/03

Änderung der maßgebenden Beträge für Kosten von Umzügen bei Beendigung nach dem 30.6.2003, 31.3. und 31.7.2004

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge, die nach dem 30.6.2003, 31.3. und 31.7.2004 beendet werden, Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

nach dem 30.6.2003 1.381 EUR,
nach dem 31.3.2004 1.395 EUR,
nach dem 31.7.2004 1.409 EUR.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs nach dem 30.6.2003 1.099 EUR,
  nach dem 31.3.2004 1.110 EUR,
  nach dem 31.7.2004 1.121 EUR.
     
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs nach dem 30.6.2003 550 EUR,
  nach dem 31.3.2004 555 EUR,
  nach dem 31.7.2004 561 EUR.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten bei Beendigung des Umzugs nach dem 30.6.2003 um 242 EUR, nach dem 31.3.2004 um 245 EUR und nach dem 31.7.2004 um 247 EUR.

Das BMF-Schreiben vom 22.8.2001 (BStBl 2001 I S. S. 542) ist auf Umzüge, die nach dem 30.6.2003 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

BUKG § 6 -

BUKG §10

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 416

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