BMF, 12.5.2023, III C 3 - S 7492/23/10001 :001
Bezug: BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 – (BStBl I S. 1200);
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Die NATO-Hauptquartiere sind nach Artikel 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl 1969 II S. 2009) berechtigt, Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. |
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Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitestgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 NATO-ZAbk. |
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Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen können die Truppen bei Beschaffungen für Leistungen an diese bis zu einem bestimmten Wert ein vereinfachtes Verfahren anwenden. |
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Die NATO-Hauptquartiere können nun ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren zur Erleichterung der umsatzsteuerfreien Beschaffung von Leistungen an berechtigte Personen bis zu einem Wert von 2.500 Euro (entsprechend dem der Truppen und deren zivilen Gefolge, vgl. Tz. 12 und Tz. 59 in Verbindung mit Tz. 7 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 –, BStBl 2004 I S. 1200) anwenden. |
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: |
I. Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere
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(1) Die Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere nach Artikel 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl 1969 II S. 2009) ist bis zu einem Wert von 2.500 Euro entsprechend Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei, wenn diese nach dem in Tz. 59 ff. des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 dargestellten Verfahren erfolgt. |
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(2) Die Zahlung erfolgt bar oder mit Karte. |
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(3) Mit der Durchführung des Beschaffungsverfahrens sind ausschließlich die jeweiligen Tax Offices beauftragt. Für den Beschaffungsauftrag wird der als Anlage 10a beiliegende Vordruck verwendet. |
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(4) Bei Beschaffungen mit einem Wert über 2.500 Euro wird das übliche Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt. |
II. Änderung des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 –, BStBl 2004 I S. 1200
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Aufgrund der Vereinfachung des Verfahrens für die Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere unter I. erhalten die Tz. 59 und 63 des Abschnitts D des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 –, BStBl 2004 I S. 1200, die folgenden Fassungen:
AnwendungsregelungDie Regelungen sind für Umsätze, die nach dem 1. Juni 2023 ausgeführt werden, anzuwenden. SchlussbestimmungDieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen... |
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