Nachfolgend soll kurz auf die Reichweite der Steuerbefreiung eingegangen werden, um den Umfang der Umsatzsteueroption zu skizzieren. Der für § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG maßgebliche Grundstücksbegriff ergibt sich aus § 2 GrEStG.[5] Es wird somit von dem Grundstück i.S.d. bürgerlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG) und nicht von dem Grundvermögen i.S.d. § 68 Abs. 1 BewG ausgegangen. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht bloß für die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage relevant, sondern auch für Zwecke der Umsatzsteuer wichtig. Denn nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrEStG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Solche Vorrichtungen werden selbst dann nicht als Grundstücksteile behandelt, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Betriebsvorrichtungen können nur einzelne Bestandteile und Zubehör eines Grundstücks sein.[6] Diese Differenzierung gilt es auch bei der Kaufpreisaufteilung in Grundstückskaufverträgen zu beachten. Denn in umsatzsteuerlicher Hinsicht sind die Umsätze aus der Übertragung solcher Vorrichtungen auf den Leistungsempfänger umsatzsteuerpflichtig, unabhängig davon, ob eine Umsatzsteueroption ausgeübt wird.[7]

Auf folgenden weiteren Aspekt möchten wir in diesem Kontext kurz hinweisen: Wird diesen beweglichen Wirtschaftsgütern im steuerrechtlichen Sinn kein gesonderter Kaufpreisanteil zugewiesen, besteht für den Käufer das Risiko einer überhöhten Grunderwerbsteuer, da in diesem Fall nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grds. auf den ganzen Kaufpreis als Bemessungsgrundlage die Grunderwerbsteuer berechnet wird. Der Identifikation von solchen Vorrichtungen wird daher bei Ankaufsprüfungen regelmäßig sowohl für Zwecke der Umsatz- als auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

[5] Leipold in Sölch/Ringleb, 93. EL Oktober 2021, UStG § 4 Nr. 9 Rz. 22; Spilker in BeckOK UStG, 31. Ed. 21.12.2021, UStG § 4 Nr. 9 Rz. 31.
[6] Viskorf in Viskorf, 20. Aufl. 2021, GrEStG § 2 Rz. 95 f.
[7] Anders beurteilt sich der hier nicht dargestellte Fall einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die Mitübertragung solcher Vorrichtungen ist dann ebenfalls bereits nicht umsatzsteuerbar, § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG.

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