Kommentar

Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie hatte die Finanzverwaltung[1] im Rahmen einer Billigkeitsregelung für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 geregelt, dass alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und der Bekämpfung der Corona-Pandemie von den in § 4 Nr. 18 UStG genannten Einrichtungen erbrachten Leistungen als steuerfrei behandelt werden können.

Wichtig

Zu diesen Leistungen gehören auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung anderer Leistungen an Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Einrichtung selbst Leistungen zur Eindämmung oder Bekämpfung der Corona-Pandemie erbringt. Ob die die Leistung empfangende Körperschaft ihre Leistungen als steuerfreie Leistungen oder mangels Entgeltlichkeit oder aufgrund hoheitlicher Tätigkeit nicht steuerbar erbringt, ist dafür unbeachtlich.

Die ursprünglich bis Ende 2021 befristete Billigkeitsmaßnahme ist aufgrund der anhaltenden Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert worden.

Konsequenzen für die Praxis

Die Pandemie dauert leider länger, als ursprünglich erwartet wurde. Deshalb hat die Finanzverwaltung die Billigkeitsmaßnahme aus dem Sommer 2020 um ein weiteres Jahr verlängert. Es bleibt abzuwarten, ob dies ausreichend sein wird.

Hinweis

Wenn sich eine Einrichtung auf die Billigkeitsregelung beruft und diese Leistungen steuerfrei ausführt, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 3.12.2021, III C 3 – S 7130/20/10005 :015, BStBl 2021 I S. 2488.

[1] BMF, Schreiben v. 15.6.2021, BStBl 2021 I S. 855.

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