BMF, 3.12.2021, III C 3 - S 7130/20/10005 :015

Bezug: BMF vom 15.06.2021 – III C 3 – S 7130/20/10005 :015

Das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2021 (BStBl 2021 I S. 855) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Die Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden diese Billigkeitsregelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 18

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 2488

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