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Billigkeitsregelung bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie


Billigkeitsregelung: Umsatzsteuer und Corona-Pandemie

Die Finanzverwaltung hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie eine Billigkeitsregelung getroffen.

Billigkeitsregelung führt zu Steuerbefreiung

Die Finanzverwaltung hat folgende Regelung bekannt gegeben: Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können aus Billigkeitsgründen als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Welche Leistungen fallen unter die Billigkeitsregelung?

Das BMF-Schreiben führt als mögliche begünstigte Leistungen die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt, auf. Dabei ist unbeachtlich, ob die erbrachten Leistungen steuerbar sind.

Kein Vorsteuerabzug bei Steuerbefreiung

Zu beachten sind allerdings die Folgen für den Vorsteuerabzug: Wenn sich leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung beruft, führt dies zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzugs für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen.

Anwendung der Billigkeitsregelung

Die Billigkeitsregelung wurde in der Anwendung sowohl für den Veranlagungszeitraum 2020 als auch 2021 vorgesehen.

Mit Schreiben v. 3.12.2021 wurde bekannt gegeben, dass die obersten Finanzbehörden der Länder die Billigkeitsregelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängern.

BMF, Schreiben v. 15.6.2021, III C 3 - S 7130/20/10005 :015

BMF, Schreiben v. 3.12.2021, III C 3 - S 7130/20/10005 :015


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