Billigkeitsregelung bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Billigkeitsregelung führt zu Steuerbefreiung
Die Finanzverwaltung hat folgende Regelung bekannt gegeben: Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können aus Billigkeitsgründen als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.
Welche Leistungen fallen unter die Billigkeitsregelung?
Das BMF-Schreiben führt als mögliche begünstigte Leistungen die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt, auf. Dabei ist unbeachtlich, ob die erbrachten Leistungen steuerbar sind.
Kein Vorsteuerabzug bei Steuerbefreiung
Zu beachten sind allerdings die Folgen für den Vorsteuerabzug: Wenn sich leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung beruft, führt dies zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzugs für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen.
Anwendung der Billigkeitsregelung
Die Billigkeitsregelung wurde in der Anwendung sowohl für den Veranlagungszeitraum 2020 als auch 2021 vorgesehen.
Mit Schreiben v. 3.12.2021 wurde bekannt gegeben, dass die obersten Finanzbehörden der Länder die Billigkeitsregelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängern.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.6555
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.703
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
3.064
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.6396
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.626
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.163
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.576
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.026
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
979
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
9072
-
Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters
18.07.2025
-
Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 geändert
18.07.2025
-
Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
18.07.2025
-
Baden-Württemberg setzt "RaBe" zur Belegeinreichung ein
16.07.2025
-
BZSt gibt neue Informationen zu ETACA
16.07.2025
-
Neuer Onlineservice einfachELSTERplus zur Erstellung der Steuererklärung
16.07.2025
-
Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen
15.07.2025
-
Geänderte technische Richtlinien für elektronische Aufzeichnungssysteme
11.07.2025
-
Umsatzsteuerliche Änderungen im Wachstumschancengesetz, BEG IV und JStG 2024
10.07.2025
-
Berlin setzt "RABE"-Verfahren ein
07.07.2025