Kommentar
Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.14.5 Abs. 7 UStAE.
Labordiagnostische Typisierungsleistungen, die im Rahmen der Vorbereitung einer Stammzellentransplantation zur Suche nach einem geeigneten Spender für die Behandlung einer lebensbedrohlich erkrankten Person durch Einrichtungen erbracht werden, die durch das Zentrale Knochenmarkspender-Register Deutschland beauftragt werden, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei[1].
Die Finanzverwaltung ergänzt jetzt die Anweisung dahingehend, dass die vertragliche Regelung zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Zentralen Knochenmarkspender-Register Deutschland auch labordiagnostische Typisierungsleistungen von durch zugelassene Spenderdateien beauftragten Laboren mit einschließt.
Konsequenzen für die Praxis
Mit der Ergänzung des UStAE wird klargestellt, dass auch beauftragte Labore unter den genannten Bedingungen steuerfreie heilkundliche Leistungen ausführen.
Die Regelung gilt in allen noch offenen Fällen. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn für alle vor dem 1.1.2014 ausgeführten Umsätze in diesen Fällen noch von einem steuerpflichtigen Umsatz ausgegangen wird.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 31.10.2013, IV D 3 – S 7170/13/10002, BStBl 2013 I S. 1383
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