Handelsübliche Bezeichnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG
BFH-Rechtsprechung zur "Handelsüblichen Bezeichnung"
Welche Anforderungen werden an die "handelsübliche Bezeichnung" nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 gestellt? Der BFH hat mit Urteil vom 10.07.2019 - XI R 28/18, Stellung bezogen und entschieden, dass der entsprechende Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass dies keine zusätzliche - verschärfende - Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstelle. Es sei nach Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment zu unterscheiden. Zudem sei die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung
Es wird erläutert, dass insgesamt die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung sowohl für umsatzsteuerliche Zwecke als auch für die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen muss. Demnach muss ausgeschlossen werden, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die erbrachte Leistung muss sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen.
Reaktion der Finanzverwaltung und Änderung des UStAE
Aus Sicht der Finanzverwaltung wird die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG grundlegend erforderliche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände regelmäßig mit deren handelsüblicher Bezeichnung übereinstimmen. Eine Bezeichnung, die der Definition „Angabe der Art“ nicht entspricht, kann trotzdem ausnahmsweise als Leistungsbeschreibung ausreichend sein, wenn sie eine handelsübliche Bezeichnung darstellt.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass keine allgemeingültigen Aussagen möglich sind, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann. Dies ist je nach Einzelfall zu entscheiden. In dem BMF-Schreiben wird beschrieben: "Handelsüblich" ist eine Bezeichnung dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten i. S. d. HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d. h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird.
Die Finanzverwaltung geht noch auf Zweifelsfälle ein und stellt klar, dass die Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung nur bei Lieferungen möglich. In dem BMF-Schreiben werden außerdem entsprechende Änderungen des UStAE veröffentlicht.
BMF, Schreiben v. 1.12.2021, III C 2 - S 7280-a/19/10002 :001
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.1905
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
778
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
701
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
522
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
4576
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
353
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
352
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
296
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
283
-
Musterantrag für Bescheinigung nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG
226
-
Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
08.09.2026
-
Anlage EÜR 2026 wurde veröffentlicht
02.09.2026
-
Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen 2026
31.08.2026
-
Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027
19.08.2026
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
19.08.2026
-
Geplante Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
14.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung durch jPöR
13.08.2026
-
GrESt bei Gebäude mit Solar- und Photovoltaikanlagen
11.08.2026
-
Kapitalmaßnahmen richtig bilanzieren: Von Aktiensplit bis Spin-off
11.08.2026
-
Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
07.08.2026