Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG umfasst alle Rechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben.[9] Zumeist sind dies die in § 2 Abs. 1 UrhG geschützten Werke des Urhebers.[10] Ein Werk i.S.d. UrhG liegt nach § 2 Abs. 2 UrhG nur bei "persönlich geistigen Schöpfungen" vor. Dabei zählt der § 2 Abs. 1 UrhG exemplarisch die geschützten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf.[11] Dem Urheber als Schöpfer des Werks (§ 7 UrhG) steht insbesondere das Recht zu, sein Werk zu verwerten.[12] Die dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte sind im Überblick in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG aufgeführt. Unterschieden wird zwischen der Verwertung in körperlicher Form und der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form.[13] Zu der Verwertung in körperlicher Form gehört nach § 15 Abs. 1 UrhG insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG). Zu der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG gehört das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).
Urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk: Der vom Referent selbst erstellte Vortrag ist ein nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk.[14] Dem Vortragenden stehen daher die Verwertungsrechte aus den §§ 15 ff. UrhG zu, die er dem Veranstalter durch entsprechende Vereinbarung einräumen kann.
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