Die schriftstellerische Tätigkeit von Autoren unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG, wenn es sich bei dem verfassten Text um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, an dem einem anderen Rechte nach dem UrhG eingeräumt werden.

Die Monografien und Aufsätze eines Schriftstellers können schutzfähige Sprachwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sein. Erforderlich ist dafür eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG. Die dafür erforderliche Schöpfungshöhe sollte bei fachlichen Beiträgen in der Regel erreicht sein.[48]

In den meisten Fällen wird es demgemäß auf die Frage ankommen, ob es zu einer Einräumung von Nutzungsrechten an dem urheberrechtlich geschützten Werk kommt. Schriftsteller können die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn sie einem anderen – i.d.R. dem Verlag – Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Sprachwerk einräumen.[49] Die Nutzungsrechtseinräumung betrifft insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Aufführungsrecht (§ 19 UrhG).[50]

Kein ermäßigter Steuersatz bei Veräußerung des Originals: Der ermäßigte Steuersatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn der Schriftsteller das Original seines Werks – z.B. das Manuskript – veräußert. Hier gilt die Regelung des § 44 UrhG, nach der bei Veräußerung des Originals eines Werkes dem Erwerber im Zweifel kein Nutzungsrecht eingeräumt wird.[51] Als Ausnahme hiervon kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Ansicht der Finanzverwaltung nur in Betracht, wenn zugleich mit der Veräußerung des Werkoriginals dem Erwerber auf Grund einer besonderen Vereinbarung Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt werden.[52]

Im Ergebnis ist daher für die Beurteilung der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes die zivilrechtliche Gestaltung des zugrunde liegenden Vertrages entscheidend.[53] Nur bei einer gesonderten Nutzungsrechtseinräumung kann zweifelsfrei von einer Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes für die schriftstellerische Tätigkeit des Autors nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG ausgegangen werden. Kritisch sind hierbei wiederum Verträge, in denen es an einer ausdrücklichen Regelung diesbezüglich fehlt, die sich aber dahingehend auslegen lassen, dass die Einräumung des Nutzungsrechts zwischen den Vertragsparteien beabsichtigt war.

 

Beispiel 5:

Der Autor A verfasst ein Manuskript für die Veröffentlichung eines Aufsatzes in einer Fachzeitschrift. Da sich die Fachzeitschrift zu einer Veröffentlichung entschließt, erwirbt sie das Manuskript von A und lässt sich vertraglich die Nutzungsrechte hieran einräumen.

Aufgrund der zusätzlichen Einräumung von Nutzungsrechten findet die Zweifelsregelung in § 44 UrhG keine Anwendung. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG ist anwendbar.

Entsprechendes würde gelten, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung fehlt, die Parteien aber darüber verhandelt haben bzw. dem Autor bekannt war, dass die Zeitschrift den Beitrag veröffentlichen wird. Es dürfte den Regelfall darstellen, dass eine Fachzeitschrift Beiträge mit Veröffentlichungsabsicht erwirbt.

 

Beispiel 6:

Der Verlag V erwirbt von dem Autor A ein Buchmanuskript. Aus den Vertragsunterlagen ergibt sich keine Nutzungsrechtseinräumung über die Vervielfältigung oder Verbreitung dieses Sprachwerks. Diese werden dem Verlag auch tatsächlich nicht eingeräumt.

Nach der Zweifelsregelung in § 44 Abs. 1 UrhG ist davon auszugehen, dass keine Nutzungsrechte von dem A eingeräumt wurden. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG liegen damit nicht vor; der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG ist anzuwenden. Für die Nutzungsrechtseinräumung zugunsten des Verlages bedürfte es einer gesonderten Vereinbarung.

Entsprechende Sachverhalte dürften in der Praxis nur selten vorkommen, etwa wenn der Verlag kein Interesse an einer Veröffentlichung hat, weil er z.B. bereits ein entsprechendes Werk verlegt hat und letztlich mit dem Erwerb des Manuskripts nur eine unliebsame Konkurrenz am Markt vermeiden wollte.

[48] Vgl. Schulze in Dreier/Schulze, 7. Aufl. 2022, § 2 UrhG Rz. 94; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 2 Rz. 14.
[49] Vgl. Ehrt/Reis in BeckOK, § 12 UStG Abs. 2 Nr. 7c Rz. 34 (Stand: Juni 2022); Heidner in Bunjes, 21. Aufl. 2022, § 12 UStG Rz. 121.
[50] Vgl. Stapperfend in Rau/Dürrwächter, § 12 UStG Abs. 2 Nr. 7c Rz. 224 (Stand: März 2022).
[51] Vgl. Stapperfend in Rau/Dürrwächter, § 12 UStG Abs. 2 Nr. 7c Rz. 224 (Stand: März 2022).
[52] Vgl. Abschn. 12.7 Abs. 7 UStAE; Heidner in Bunjes, 21. Aufl. 2022, § 12 UStG Rz. 121.
[53] Vgl. Moldan in Wäger, 2. Aufl. 2022, § 12 UStG Abs. 2 Nr. 7c Rz. 60.

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