FinMin Sachsen, 22.02.1996, 35 - S 7916 - 5/12 - 9667

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Länder wird die Übergangsregelung in Absatz 5 des Schreibens vom 29.12.1995, Az.: 35-S 7316-5/9-72277 wie folgt gefasst:

(5) Die Absätze 3 und 4 dieses Schreibens sind bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erstmals verwendet werden. Dies gilt nicht bei einer Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmens. Bei Investitionen, die vor dem 1. Januar 1996 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen werden, führt ein Wechsel der Besteuerungsform aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht zur Anwendung des § 15 a UStG zuungunsten des Unternehmens. Die Versäumung der am 10. Januar 1996 abgelaufenen Frist gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG wird nicht beanstandet, wenn die Erklärung bis zum 31. März 1996 nachgeholt wird.

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 1996, Az.: IV C 3 – 7316 – 4/96, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen wird.

 

Normenkette

§ 15 a UStG

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