
Die Finanzverwaltung hat sich zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Aufgabe nur einer von mehreren Tätigkeiten geäußert.
EuGH -Rechtsprechung zur Vorsteuerberichtigung
Das BMF-Schreiben nimmt Bezug auf die Rechtsprecheung des EuGH (Urteil v. 9.7.2020, C-374/19). Demnach steht das Unionsrecht dem nationalen Recht nicht entgegen, wenn ein Steuerpflichtiger das Recht erworben hat, die auf die Errichtung einer zur Nutzung sowohl für besteuerte als auch für steuerbefreite Umsätze bestimmten Cafeteria im Anbau eines von ihm umsatzsteuerfrei betriebenen Alten- und Pflegeheims entfallende Vorsteuer anteilig abzuziehen, zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs verpflichtet ist, wenn er jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat, sofern er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese somit ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat.
Gemischt genutzter Gegenstand wird nur noch für steuerfreie Umsätze genutzt
Das Urteil erfolgte aufgrund eines Vorlageersuchen des BFH. In einem Folgeurteil (v. 27.10.2020, V R 20/20 (V R 61/17)) entschied dieser, dass bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte und bei dem die Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze entfällt, während der Unternehmer die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortsetzt, dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen könne. Anders wäre der Fall bei einem Leerstand ohne Verwendungsabsicht.
Änderung des UStAE
Das BMF-Schreiben verweist auf die Rechtsprechung und hebt bei einzelnen Entscheidungsgrundsätzen des BFH die Besonderheit des Einzelfalles hervor. Die Finanzverwaltung ändert den UStAE zur Änderung der Verhältnisse bei einer ursprünglich gemischten Verwendung eines Wirtschaftsgutes.
BMF, Schreiben v. 1.9.2022, III C 2 - S 7316/19/10002 :001