FinMin Sachsen, 16.04.1996, 35 - S 7316 - 5/16 - 16496

Aufgrund von Anfragen zur Anwendung der Übergangsregelung des Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 meiner Schreiben vom 29.12.1995, Az. 35-S 7316-5/9-72277 und 22.02.1996, Az. 35-S 7316-5/12-9667 weise ich zur Vermeidung von Missverständnissen auf folgendes hin:

Die Übergangsregelung führt nicht dazu, von einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zuungunsten des Unternehmers auch in den Fällen abzusehen, in denen unabhängig von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 16. Dezember 1993 (BStBl 1994 II S. 339) schon bisher eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen war. Ein solcher Fall ist z. B. gegeben, wenn ein regelversteuernder Landwirt Vorsteuern aus der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts abgezogen hat und dieses Wirtschaftsgut in einem darauf folgenden Besteuerungszeitraum steuerfrei vermietet.

Entsprechendes gilt auch bei Aufgabe oder Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn zurückbehaltene Wirtschaftsgüter steuerfrei vermietet oder verpachtet werden.

Dieser Erlass entspricht der Verfügung der OFD Chemnitz vom 07.03.1996, Az.: S 7316-3-St 34.

 

Normenkette

§ 15a UStG

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