BMF, 11.9.2003, IV B 2 - S 7420 - 291/03

Bundeseinheitliche Vordrucke für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung;

Vordruckmuster USt 7 A und USt 7 B

Bezug: Mein Schreiben vom 17.7.2003, IV B 2 – S 7420 – 211/03

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Die durch BMF-Schreiben vom 16.6.2000 – IV B 2 – S 7420 – 122/00 eingeführten Vordruckmuster

  • USt 7 A – Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und
  • USt 7 B – Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung

wurden redaktionell überarbeitet und sind spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt anzuwenden.

(2) Die ebenfalls mit BMF-Schreiben vom 16.6.2000, IV B 2 – S 7420 – 122/00 eingeführten Vordruckmuster

  • USt 7 C – Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO und
  • USt 7 D – Übersendung des Prüfberichts

sind weiterhin unverändert anzuwenden.

(3) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Folgende Abweichungen sind zulässig:

Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.

Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

Die Übernahme des Abschnittes III des Vordruckmusters USt 7 B – Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen – ist den Ländern freigestellt.

(4) Bei der Herstellung der Vordrucke ist auf eine entsprechende Übereinstimmung der Zeilen der Originale (für den Unternehmer) und der Durchschriften (für das FA, ggf. den Bevollmächtigten) zu achten.

(5) Die Zeilenabstände der Vordruckmuster sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilenschaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

 

Anlagen

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

AO 1977 § 193

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 465

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