BMF, 17.6.2011, IV D 3 - S 7420/07/100023

Bezug : BMF-Schreiben vom 11.9.2003, IV B 2 – S 7420 – 211/03

4 Anlagen

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Die mit BMF-Schreiben vom 11.9.2003, IV B 2 – S 7420 – 211/03 eingeführten Vordruckmuster

  • USt 7 A – Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • USt 7 B – Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • USt 7 C – Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO
  • USt 7 D – Übersendung des Prüfberichts

wurden redaktionell überarbeitet und sind spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt anzuwenden.

(2) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Folgende Abweichungen sind zulässig:

Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.

Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

Die Übernahme des Abschnittes III des Vordruckmusters USt 7 B – Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen – ist den Ländern freigestellt.

(3) Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlagen

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 18

AO 1977 § 193

AO 1977 § 196

AO 1977 § 202 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 589

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