1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren

Die Regelungen in Österreich zu den Steuersätzen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum österreichischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.

2 Mehrwertsteuerregistrierung

2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte

Allgemeine Auskünfte über die österreichischen Mehrwertsteuervorschriften können bei den folgenden Stellen eingeholt werden:

Finanzamt Graz-Stadt

Betriebsveranlagungsteams Ausländerreferate

Conrad von Hötzendorf-Straße 14 - 18

A - 8018 Graz

Te.: (+43) 50233 333

Fax: (+43) 50233 5938041 (BV 31) oder 50233 5938042 (BV 32)

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung VI/4

Himmelpfortgasse 4 - 8

A-1010 Wien

FinanzOnline-Hotline Telefon: 0043 50 233 790

Auf der Website: http://www.bmf.gv.at sind weitere allgemeine Informationen, Verwaltungsanweisungen, Vordrucke usw. erhältlich. Gesetzesmaterialien können z.B. von der Webseite www.rdb.at abgerufen werden.

Außerdem steht ein Unternehmensserviceportal zur Verfügung, das Infomationen über die Umsatzsteuer in Deutsch anbietet: http://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/secure/module?gentics.am=Content=todo=705=40761.html

2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer

Unternehmer, die in Österreich im Zeitpunkt der Leistung weder Wohnsitz (Sitz), einen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, und die in Österreich Umsätze tätigen, bei denen es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt (d.h. insbesondere Inlandslieferungen, sonstige Leistungen an Privatpersonen), sind verpflichtet, sich beim Finanzamt Graz-Stadt registrieren zu lassen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben.

Hat ein ausländischer Unternehmer keine Umsätze im Inland (Österreich) ausgeführt oder nur Umsätze ausgeführt, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, so hat er keine Umsatzsteuererklärung abzugeben bzw. kommt es zu keiner Veranlagung, wenn

  • er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet (Reverse-Charge-System nach § 19 Abs 1 UStG bzw. bei Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG) und hinsichtlich der auf ihn übergegangenen Umsatzsteuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und
  • er eine Steuer nicht auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs 12 und 14 UStG schuldet.

Sollen neben Vorsteuern für die übergegangene Steuerschuld noch weitere, zusätzliche Vorsteuern geltend gemacht werden, so hat dies im Rahmen eines Veranlagungsverfahren zu geschehen.

Es besteht jedoch für eine ausländische Unternehmer die Möglichkeit, ausdrücklich eine Veranlagung zu beantragen. Eine Veranlagung auf Antrag ist nicht möglich, wenn die Voraussetzungen für das Vorsteuererstattungsverfahren vorliegen. Kommt es zu einer Veranlagung, ist vor der ersten Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung eine Steuernummer beim Finanzamt Graz-Stadt zu beantragen.

2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer

Zuständig ist folgende Behörde:

Finanzamt Graz Stadt

Conrad von Hötzendorfstraße 14-18

A-8018 Graz

Tel.: (+43) 50233 333

Fax: 0043 50233 5938041 (BV 31) oder 50233 5938042 (BV 32)

Für die Vergabe einer Steuer- und einer UID-Nummer benötigt das Finanzamt Graz-Stadt folgende vollständig ausgefüllte Formulare:

  • Fragebogen anlässlich der Erteilung einer Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Verf 19); Wichtig: in weiterer Folge ist diese Steuernummer auf allen an das Finanzamt gerichteten Schreiben anzugeben; diese Angabe erleichtert die Identifizierung des Antragstellers und kann so das Verfahren beschleunigen.
  • Unterschriftsprobenblatt bei Kapitalgesellschaften (Verf 26) im Original,
  • Kopie des Handelsregisterauszuges und/oder des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften,
  • Nachweis über die Erfassung als Unternehmerin/Unternehmer (U 70) im Original.

Die Formulare finden sich unter http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer.

2.4 Lieferschwelle bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren (nur bis 30.6.2021)

35.000 EUR (bis 31.12.2010: 100.000 EUR).

2.5 Erwerbsschwelle (bei innergemeinschaftlichen Erwerben durch Pauschallandwirte, Kleinunternehmer, steuerbefreite Unternehmer oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen)

11.000 EUR.

2.6 Kleinunternehmergrenze

35.000 EUR (bis 31.12.2019: 30.000 EUR) Jahresumsatz. Eine Option zur Regelbesteuerung ist möglich und bindet den Unternehmer 5 Jahre. Bei Jahresumsätzen bis 100.000 EUR können Voranmeldungen und Vorauszahlungen vierteljährlich geleistet werden.

3 Bestellung von Steuervertretern durch ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU

3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Ein Fiskalvertreter muss nur bestellt werden, wenn der Unternehmer in einem Drittland ansässig ist, mit dem Österreich kein Rechtshilfeabkommen abgeschlossen hat, und Umsätze an Einzelpersonen bewirkt.

3.2 Voraussetzungen in der Person des Steuervertreters

Der Steuervertreter muss die sich aus der wirtschaftlichen Tätigkeit des ausländischen Unternehmers in Österreich ergebenden steuerlichen Pflichten erfüllen und die Rechte des vertretenen Unternehmers ausüben.

3.3 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters

Als Steuervertreter können handeln: Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare, Spediteure, die Mitglieder des Fachverbands der Wirtschaftskammer Österreichs sind.

Unternehmer, die einen Wohn- oder Firmensitz in Österreich haben, können eine Erlaubnis zur Tätigkeit als Fiskalvertreter beantragen, wenn sie den steuerrechtlichen Verpflichtungen des vertretenen Unternehmers nachkommen und wenn dem Antrag vom zentralen Finanzamt Graz stattgegeben wurde (eine solche Genehmigung kann jedoch jederzeit zurüc...

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