Grundsätzlich muss jeder steuerpflichtige Unternehmer eine Mehrwertsteuererklärung abgeben, in der der geschuldete Steuerbetrag selbst eingetragen wird (Vorauszahlung). Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird der Unternehmer zur Steuer veranlagt. Zu diesem Zweck muss er eine Mehrwertsteuererklärung einreichen, in der alle Veranlagungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres aufgeführt sind.

Ausländische Unternehmer, die in Österreich veranlagt werden, haben grundsätzlich während des Kalenderjahres Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) abzugeben. Die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt Graz-Stadt hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldung auf dem amtlichen Vordruck (U 30) zu erfolgen.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung entfällt,

  • wenn im Falle einer Zahllast (d.h. die abzuführende Umsatzsteuer übersteigt die abzugsfähigen Vorsteuern) der Steuerbetrag rechtzeitig und zur Gänze zu Ihrer Steuernummer auf das Konto des Finanzamtes Graz-Stadt entrichtet wird, oder
  • wenn sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt
  • und die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 EUR nicht überstiegen haben.

Beträgt der Vorjahresumsatz mehr als 100.000 EUR, besteht die Verpflichtung, monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.

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