BMF, 05.07.1984, IV A 2 - S 7110 - 15/84

Bei der Vermittlung von gebrauchten Kraftfahrzeugen können Gebrauchtwagenhändler etwa erforderliche Pflege- und Instandsetzungsarbeiten ohne besonderen Auftrag ausführen, wenn die Kosten den Betrag von 500 DM (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen (vgl. Nr. 6 des Vertragsmusters für die Vermittlung des Verkaufs gebrauchter Kraftfahrzeuge, Anlage zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.12.1982, IV A 2 - S 7110 - 21/82).

Wie die Finanzverwaltung mitteilt, ist es zur Vereinfachung der Ermittlung der Pflege- und Instandsetzungskosten nicht zu beanstanden, wenn der Gebrauchtwagenhändler von den allgemein bei der Pflege und Instandsetzung von Kundenfahrzeugen berechneten Nettopreisen einen pauschalen Abschlag von 25 % vornimmt.

 

Fundstellen

BStBl I, 1984, 397

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