BMF, 10.12.2021, III C 3 - S 7146/20/10001 :005

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) wurde mit § 6b UStG eine Vereinfachungsregelung für Lieferungen in Warenlager zu Abrufzwecken im Gemeinschaftsgebiet eingeführt (Konsignationslagerregelung für Lager im Sinne des § 6b UStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2021 – III C 2 – S 7280-a/19/10002 :001 (2021/1226715) –, BStBl 2021 I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. Nach der Angabe „6a.8. Gewährung von Vertrauensschutz” wird die Angabe „6b.1. Lieferung in ein Lager im Sinne des § 6b UStG im Gemeinschaftsgebiet (Konsignationslagerregelung)” eingefügt.
    2. Nach der Angabe „6b.1. Lieferung in ein Lager im Sinne des § 6b UStG im Gemeinschaftsgebiet (Konsignationslagerregelung)” wird die Angabe „6b.2. Nachweis der Voraussetzungen für die Anwendung der Konsignationslagerregelung” eingefügt.
    3. Nach der Angabe „22.3a. Aufzeichnungen bei Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG” wird die Angabe „22.3b. Aufzeichnungspflichten bei Lieferungen in ein Lager im Sinne des § 6b UStG” eingefügt.
  2. Abschnitt 1.10 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Der 26. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

      „- bis zum 31. 12. 2020: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (ohne die überseeischen Länder und Gebiete und die Selbstverwaltungsgebiete der Kanalinseln Jersey und Guernsey) zuzüglich der Insel Man; zum umsatzsteuerrechtlichen Status von Nordirland ab dem 1. 1. 2021 vgl. Absatz 3;”

      bb) Der 27. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

      „- Zypern (ohne die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt) einschließlich der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Akrotiri und Dhekelia) auf Zypern; zu den ab dem 1. 1. 2021 geltenden Sonderregelungen hinsichtlich der Hoheitszonen vgl. Absatz 3.”

    2. In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

      2Das Drittlandsgebiet umfasst nach dem 31. 12. 2020 grundsätzlich auch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. 3Zu den ab dem 1. 1. 2021 geltenden Sonderregelungen vgl. Absatz 3.”

    3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) 1Für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs wird Nordirland auch nach dem 31. 12. 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet zugehörig behandelt. 2Im Warenverkehr mit Nordirland finden daher auch nach diesem Zeitpunkt die für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer Anwendung (vgl. BMF-Schreiben vom 10. 12. 2020, BStBl 2020 I S. 1370). 3Nach dem 31. 12. 2020 ausgeführte Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in den britischen Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern gelten als Umsätze mit Ursprungs – oder Bestimmungsort in der Republik Zypern.”

  3. Abschnitt 1a.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 6b Abs. 1 UStG.”

      bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.

    2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Hiervon ist auszugehen, wenn der Abnehmer die Ware bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich bestellt oder bezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. 11. 2016, V R 1/16, BStBl 2017 II S. 1079) und § 6b UStG bereits dem Grunde nach keine Anwendung findet bzw. von Seiten des liefernden Unternehmers und späteren Erwerbers § 6b UStG keine Anwendung finden soll.”

      bb) Satz 6 zweiter Spiegelstrich Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1die Ware kurzzeitig (für einige Tage oder Wochen) in einem auf Initiative des Abnehmers eingerichteten Auslieferungs- oder Konsignationslager im Inland, welches nicht in den Anwendungsbereich der Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG fällt, zwischengelagert wird und der Abnehmer vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. 10. 2016, V R 31/15, BStBl 2017 II S. 1076).”

      cc) Nach Satz 9 wird folgender Satz 10 angefügt:

      10Die Sätze 4, 5, 7 und 8 finden bei Anwendung der Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG keine Anwendung.”

    3. In Absatz 7 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

      4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 6b UStG.”

  4. Abschnitt 3.12 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 wie folgt geändert:

      aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Gleiches gilt, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand bei Beginn der Versendung bereits verbindlich bestellt oder bezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. 11. 2016, V R 1/16, BStBl 2017 II S. 1079) und § 6b UStG bereits dem Grunde nach keine Anwendung findet bzw. von Seiten des liefernden Unternehmers und späteren Erw...

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