OFD Erfurt, Verfügung v. 21.4.1997, S 7198 A - 02 - St 343/S 7104 A - 06 - St 341

Mit der Verfügung vom 2.1.1997, S 7104 A – 06 – St 341 (vgl. hierzu BMF vom 2.12.1996, BStBl 1996 I S. 1461) wurde zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 29.2.1996, Rs. C-110/94 (BStBl 1996 II S. 655) auf den Beginn der Unternehmereigenschaft und damit auf den Vorsteuerabzug bei Vorbereitungshandlungen für eine beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit, die nicht zu Umsätzen führt, Stellung genommen. Unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen können u.a. sein

  • die Anmietung oder Errichtung von Büro- oder Lagerräumen
  • der Erwerb eines Grundstücks
  • die Anforderung einer Rentabilitätsstudie
  • die Beauftragung eines Architekten.

Es wurde gefragt, ob der Vorsteuerabzug aus Vorbereitungshandlungen entsprechend der geplanten Konzeption auch dann ganz oder anteilig zu gewähren bzw. zu belassen ist, wenn die beabsichtigten Ausgangsumsätze im Falle entgeltlicher Leistungen nur im Wege einer Option ganz oder teilweise umsatzsteuerpflichtig geworden wären (sog. fiktive Option).

Es wird darauf hingewiesen, daß die Optionsmöglichkeit § 9 UStG, Art. 13 Teil C und Art. 28 Abs. 3 Buchst. c i.V.m. Anhang G Nr. 1 der Sechsten EG-Richtlinie) auf bewirkte Umsätze abstellt; der Verzicht kann nur wirken, wenn er tatsächlich durchgeführt wird. Eine Option ist deshalb weiterhin nicht möglich, wenn zwar nach der o.g. Verfügung die Unternehmereigenschaft gegeben und folglich der Vorsteuerabzug zunächst anzuerkennen ist, aber im Rahmen des Unternehmens letztlich keine entgeltlichen Leistungen bewirkt werden (sog. umsatzloser Unternehmer). Der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug entfällt ggf. nach § 15 Abs. 2 UStG rückwirkend. Das gleiche gilt für Unternehmer, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, wenn die Vorbereitungshandlung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit steht (Abs. 6 Satz 1 der o.g. Verfügung).

 

Normenkette

UStG § 9

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge