Das FG stellte in der Nachfolgeentscheidung fest, der EuGH sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzung einer entgeltlichen Vermietung im Fall einer kostenfreien Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands nicht erfüllt sein könne und dass ein solcher Umsatz daher nicht unter Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL falle.[49] Daher sei die Fahrzeugüberlassung für private Zwecke an A, "nicht in Deutschland steuerbar".[50]

1. Überlassung des Fahrzeugs an A ist keine entgeltliche Leistung

Keine entgeltliche Vermietung: Zur Begründung führte das FG aus, bei der Fahrzeugüberlassung an A handele es sich nicht um eine entgeltliche Vermietungsleistung i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG.”[51]

Bestätigt für Zahlung und sonstige Vorteile: Das FG begründete in dieser Entscheidung näher, warum "Zahlung und Verzicht" seitens des A nicht vorlagen[52] (nachdem es dies dem EuGH in der Vorlagefrage bereits als Sachverhaltsinformation mitgeteilt hatte[53]; der BFH sah das offenbar anders[54]).

Nach Überzeugung des FG keine Verknüpfung mit Arbeitsleistung: Weiterhin stellte das FG fest, dass auch in der – teilweisen – Arbeitsleistung des A kein Entgelt für eine Vermietung des Firmenfahrzeugs zu sehen sei.[55] Diese Aussage begründete das FG nicht – oder zumindest nicht ausdrücklich – damit, dass sie auf einer Bestätigung des EuGH beruhe. Es sagte lediglich, die BFH-Rechtsprechung, die die Firmenwagenüberlassung für Privatzwecke als tauschähnlichen Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG qualifiziere, sei nach seiner Überzeugung "nach der im vorliegenden Fall ergangenen EuGH-Entscheidung bei Vermietungsumsätzen nicht mehr haltbar."[56]

[52] So führte es aus: "Eine als Verzicht auf eine andere Art der Vergütung (Barlohn) ausgestaltete Entgeltung der Fahrzeugüberlassung fand daher bei dem Mitarbeiter [A] nicht statt. Eine Zahlung unabhängig vom Lohn scheidet erkennbar aus; eine Wahlmöglichkeit für den Mitarbeiter ist ebenfalls nicht erkennbar. Danach liegt kein Entgelt im Sinne der insoweit ausdrücklichen Bestätigung des EuGH vor." Vgl. FG Saarland v. 29.7.2021 – 1 K 1034/21, juris Rz. 35.
[53] S. oben III.2.
[54] S. unten V.2.b.

2. Keine Vermietungsleistung

Kein Mietzins "in Geld": Quasi hilfsweise führte das FG aus, dass sich der Leistungsort selbst bei Entgeltlichkeit nicht nach Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL, § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG richten könne. So stellte das FG fest, der EuGH habe im Urteil QM ausgeführt, der Begriff des Mietzinses könne nicht im Wege der Analogie ausgelegt werden, indem ihm ein geldwerter Vorteil gleichgestellt werde. Er setze vielmehr das Vorliegen eines in Geld zu entrichtenden Mietzinses voraus.[57]

Keine Auswirkungen auf Entgeltlichkeit: Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierzu anzumerken, dass diese Feststellung – selbst wenn sie zuträfe[58] – keine Bedeutung für die Entgeltlichkeit des Umsatzes hätte. Wenn nämlich ein "Mieter" die "Miete" durch Naturalleistung zahlt (z.B. Arbeitsleistung), würde das allein bedeuten, dass es an einem Mietzins fehlt, der "in Geld entrichtet wird". Es würde hingegen nicht bedeuten, dass damit kein entgeltlicher Umsatz vorliegt. Dass nämlich eine Leistung gegen Entgelt auch im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes erbracht werden kann, ist, wie unter III.2.b. dargestellt, ständige Rechtsprechung des EuGH. Notwendiges Merkmal eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes ist aber gerade, dass die Gegenleistung nicht "in Geld entrichtet wird". Sonst läge eben kein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor.

[57] Vgl. FG Saarland v. 29.7.2021 – 1 K 1034/21, juris Rz. 41, mit Verweis auf EuGH v. 20.1.2021 – C-288/19 – QM, UR 2021, 147 Rz. 44.
[58] S. dazu unten V.3.b.

3. Zulassung der Revision

Grundsätzliche Bedeutung der vom EuGH beantworteten Frage: Das FG ließ die Revision zu. Hierbei führte es aus, die Revision werde wegen grundsätzlicher Bedeutung der vom EuGH im Wege der Vorabentscheidung beantworteten Rechtsfrage zugelassen, ob die Überlassung eines Firmenfahrzeugs durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer – auch zu Privatfahrten – auch dann eine entgeltliche Vermietungsleistung i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG darstelle, wenn der Arbeitnehmer keine Gegenleistung in Form von "Zahlung und Verzicht" leiste, sondern lediglich seine Arbeitsleistung erbringe.[59]

Warum Revision: Es wird nicht so richtig klar, warum noch eine Revisionsentscheidung erforderlich ist, wenn die Rechtsfrage, um die es geht, bereits vom EuGH beantwortet worden ist. Eigentlich könnte – wenn dies tatsächlich der Fall wäre – auch der BFH nichts anderes mehr entscheiden. Im Prinzip stand also m.E. hinter der Revisionszulassung eher der Zweifel des FG, ob die genannte Rechtsfrage tatsächlich (gestellt und) beantwortet worden war. Zu Recht. Der BFH hätte wohl – wie seine Revisionsentscheidung m.E. de...

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