Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuern. Mehrwertsteuer. Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt. Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellte Umsätze. Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts. Vermietung von Beförderungsmitteln. Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 26 Abs. 1, Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1

 

Beteiligte

QM

QM

Finanzamt Saarbrücken

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Beschluss vom 18.03.2019; Aktenzeichen 1 K 1208/16; EFG 2019,, 986)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.2022; Aktenzeichen V R 25/21)

 

Tenor

Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Überlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn dieser Umsatz keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c darstellt. Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 findet dagegen auf einen solchen Umsatz Anwendung, wenn es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c handelt und der Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfügt, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht des Saarlandes (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 2019, in dem Verfahren

QM

gegen

Finanzamt Saarbrücken

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von QM, vertreten durch G. Hagemeister, A. Pogodda-Grünwald und F. Schöter, Steuerberater, im Beistand der Rechtsanwälte F.-J. Müller und F. von Itter,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und S. Eisenberg als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Pethke und N. Gossement als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. 2008, L 44, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/112).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen QM, einem Unternehmen, und dem Finanzamt Saarbrücken (Deutschland) wegen dessen Entscheidung, die Überlassung von Fahrzeugen durch diese Gesellschaft an zwei ihrer in Luxemburg tätigen Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Sechste Richtlinie

Rz. 3

Nach Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. 1995, L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) befreien die Mitgliedstaaten „die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken” von der Mehrwertsteuer.

Rz. 4

Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie lautet:

„Dienstleistungen gegen Entgelt werden gleichgestellt:

  1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat;
  2. die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, oder für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke.”

Richtlinie 2006/112

Rz. 5

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 bestimmt:

„(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt”.

Rz. 6

Nach Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt als „Lieferung von Gegenständen” die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

Rz. 7

Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 gilt als „Dienstleistung” „jeder Umsatz, der keine Lieferung von ...

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